Leitsatz (amtlich)

Zur Wiedereinsetzung bei einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

 

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil hat das AG – FamG – vom 29.11.2002 (…) wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.811,37 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des FamG … vom 29.11.2002, mit dem der Beklagte unter Zurückweisung der weiter gehenden Zugewinnausgleichsklage lediglich verurteilt wurde, der Klägerin einen Zugewinnausgleich von 6.333,99 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2002 ergangene Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6.12.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7.1.2003, beim OLG eingegangen noch am gleichen Tag, hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7.2.2003, beim OLG eingegangen wiederum noch am gleichen Tag, hat die Klägerin für die Berufungsbegründung Fristverlängerung bis zum 7.3.2003 wegen Arbeitsüberlastung beantragt. Nach entsprechendem Hinweis vom 11.2.2003 durch den Senatsvorsitzenden beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.2.2003, beim OLG eingegangen noch am 20.2.2003, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneut Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis 6.3.203.

Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trägt die Klägerin vor, die zuständige Rechtsanwaltsgehilfin ihrer Prozessbevollmächtigten, welche für den Fristen- und Terminkalender zuständig sei, habe den Fristablauf für die Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender mit Datum vom 7.2.2003 eingetragen. Die Vorfrist sei am 4.2.2003 eingetragen worden. Nach fristgem.er Einlegung der Berufung sei die Handakte zur Wiedervorlage zurück in das Sekretariat gelegt worden. Als ihrer Prozessbevollmächtigten dann am 4.2.2003 die Akte wieder vorgelegt worden sei, sei diese davon ausgegangen, dass die Eintragungen im Fristenkalender der Richtigkeit entsprechen würden und Fristablauf für die Berufungsbegründung daher der 7.2.2003 sei. Ihre Prozessbevollmächtigte habe sich hinsichtlich des Fristablaufs allein auf die Eintragung im Fristenkalender verlassen. Die fehlerhafte Eintragung im Fristenkalenders sei dadurch zustandegekommen, dass die Rechtsanwaltsgehilfin, die seit ihrem Eintritt in die Kanzlei im Mai 2002 allein für die Führung des Fristenkalenders zuständig und von ihrer Prozessbevollmächtigten entspr. geschult und regelmäßig überwacht worden sei, die Berufungsbegründungsfrist versehentlich nach alten Recht, also ab dem 7.1.2003 berechnet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es hinsichtlich der Fristen noch keine Beanstandungen gegeben. In der Woche vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe noch eine telefonische Besprechung zwischen der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten stattgefunden. Die Klägerin sei sich nämlich noch nicht schlüssig gewesen, ob sie nicht doch eine außergerichtliche Vereinbarung mit dem Beklagten treffen sollte. Sie habe deshalb mit ihrer Prozessbevollmächtigten vereinbart, dass sie sie zum Termin 7.2.2003 anrufen würde, um Bescheid zu geben. Ihre Prozessbevollmächtigte habe deshalb am Tag der Vorfrist (4.2.2003) die Akte nicht bearbeitet, sondern vielmehr das Sekretariat angewiesen, nach Überprüfung des Fristablaufs ihr am letzten Tag den Fristverlängerungsantrag zur Unterschrift vorzulegen. Am 7.2.2003 habe sie dann ihrer Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Berufung durchgeführt und deshalb nunmehr zu begründen sei. Die Fristversäumung beruhe lediglich auf der unrichtigen Eintragung im Fristenkalender und wiederholten fehlerhaften Überprüfung trotz erneuter Bitte um Überprüfung durch die Prozessbevollmächtigte zwecks des Verlängerungsantrags. Der Fehler wäre nur zu vermeiden gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigte selbst die Frist bei Eingang eigenhändig eintragen hätte. Das sei ihr aber nicht zuzumuten und auch nicht notwendig.

Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung vom 5.3.2003 bis 6.3.2003 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.3.2003, beim OLG eingegangen am 6.3.2003, die Berufungsbegründung eingereicht.

Der Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin entgegengetreten. Er ist der Meinung, die Fristversäumung sei nicht unverschuldet erfolgt; außerdem sei die Nachholung der versäumten Prozesshandlung, nämlich die Berufungsbegründung, ihrerseits nicht fristgem. erfolgt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sich hier, da die Rechtslage bezüglich der Berufungsbegründungsfrist erst kurz zuvor geändert worden sei, nicht auf die Rechtsanwaltsgehilfin verlassen dürfen. Sie habe die Frist vielmehr selbst kontrollieren müssen.

II. Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie zwar recht...

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