Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat.
Verfahrensgang
AG Lörrach (Beschluss vom 11.09.2014; Aktenzeichen 10 F 775/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des AG Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 486,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die isolierte Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Kindes B. A., geb. am xx. xx. 2003. Am xx. xx. 2011 haben die Mutter sowie der Antragsgegner gegenüber dem Standesamt Weil in Zusammenhang mit der Anmeldung ihrer Eheschließung die Erklärungen zur Vaterschaft des Antragsgegners abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2011 stellte das R. auf der Grundlage des damals geltenden § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. den Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Die Mutter trat mit Anwaltsschriftsatz vom 08.08.2011 dem Antrag entgegen. Das Familiengericht bestellte mit Beschluss vom 15.08.2011 einen Verfahrensbeistand und bewilligte der Mutter Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtzug unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlungen.
Mit Datum vom 17.10.2011 erstattete der Verfahrensbeistand einen schriftlichen Bericht. Am 15.11.2011 hörte das Familiengericht die Mutter an und ordnete die Einholung eines Abstammungsgutachtens an. Die Entnahme von Proben beim Antragsgegner scheiterte daran, dass dieser am 17.12.2011 über die S. in den I. abgeschoben wurde.
Das Gericht setzte mit Beschluss vom 24.04.2012 das Verfahren aus.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 nahm das R. im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (1 BvL 6/10) über die Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. den Antrag zurück.
Die Mutter beantragte mit Anwaltsschreiben vom 09.07.2014 die eigenen anwaltlichen Kosten gegen das Regierungspräsidium mit 486,11 EUR festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.09.2014 entschied das Familiengericht, dass die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 das R. der Antragsgegner und die Mutter zu tragen hätten. Eine alleinige Kostentragungspflicht des R. aufgrund der Antragsrücknahme erscheine nicht angezeigt. Die maßgebliche Vorschrift sei erst später für nichtig erklärt worden. Da der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar sei, erscheine die gleichmäßige Belastung der Beteiligten als angemessene Lösung. Der Beschluss wurde der Mutter am 16.09.2014 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2014 eingelegte Beschwerde der Kindesmutter.
Mit Beschluss vom 22.10.2014 half das Familiengericht der Beschwerde teilweise ab und fasste die Kostenentscheidung neu in der Weise, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden. Der Beschluss wurde nur formlos übersandt. Nachdem die Mutter mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2014 mitgeteilt hatte, dass die Beschwerde aufrecht erhalten bleibe, sowie darauf hinwies, dass der Teilabhilfebeschluss sie noch mehr belaste, legte das Familiengericht die Akte dem Senat zur Entscheidung vor.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.
Gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene isolierte Kostenentscheidung des Familiengerichts ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, juris Rn. 15).
2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht dem antragstellenden R. keine Pflicht zur Kostenerstattung auferlegt.
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG erlegt das Gericht nach einer Antragsrücknahme den Beteiligten nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder teilweise auf oder ordnet an, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Dem Gericht ist daher im Rahmen der Ermessensentscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum dahingehend eingeräumt, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieses weite Ermessen erfährt nur durch § 81 Abs. 2 FamFG eine Beschränkung, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris) Rn. 11). Es soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der ...