Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselforderung. Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 05.11.1992; Aktenzeichen 2 O 548/90) |
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 29.05.1991; Aktenzeichen 2 O 548/90) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Freiburg vom 05.11.1992 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte hat an die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 29.05.1991 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Freiburg vom 22.07.1991 gem. § 788 Abs. 1 ZPO 1.847,16 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.06.1992 zu erstatten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 605,34 DM festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG als Beschwerde geltende Erinnerung der Kläger ist zulässig. Sie ist auch begründet, da es sich bei den Kosten des Rechtsstreits gegen den Drittschuldner vor dem Arbeitsgericht Lörrach – AZ: 2 Ca 71/92 – um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, die der Beklagten zu Last fallen (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Nach übereinstimmender Auffassung in der Literatur sind die Kosten eines Rechtsstreits, den der Gläubiger nach Pfändung und Überweisung einer Forderung gegen den Drittschuldner führt, soweit sie notwendig waren, erstattungsfähig (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 788 Rdn. 22; Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 788 Rdn. 13; Münch. Komm. ZPO/Karsten Schmidt, § 788 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 788 Rdn. 23; Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdn. 843).
In der Rechtsprechung ist diese Frage umstritten (zum Meinungsstand vgl. insbesondere die Nachweise in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Zöller/Stöber aaO; Münch. Komm. ZPO/Karsten Schmidt aaO). Die überwiegende Anzahl der Gerichte vertritt nach wie vor die bisher herrschende Auffassung, daß die Kosten eines Einziehungsprozesses des Gläubigers mit dem Drittschuldner gem. § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner zu erstatten sind, und zwar auch die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers in einem beim Arbeitsgericht geführten Einziehungsprozeß, in welchem die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht erstattbar sind (vgl. die Nachweise Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Zöller/Stöber aaO; Münch. Komm. ZPO/Karsten Schmidt aaO). Die Gegenmeinung (so insbesondere OLG München Jur. Büro 1990, 1355 = MDR 1990, 931 = RPfl. 1990, 528; weitere Nachweise für die Gegenmeinung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Zöller/Stöber aaO; Münch. Komm. ZPO/Karsten Schmidt aaO), der sich auch das Landgericht Freiburg im Nichtabhilfebeschluß vom 05.02.1993 angeschlossen hat, verneint die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der Begründung, jeder Gläubiger trage grundsätzlich das Prozeß- und Beitreibungsrisiko; dieser Grundsatz würde nach der bisher herrschenden Meinung in das Gegenteil verkehrt; nach der bisherigen Auffassung würde der Gläubiger einen überragenden Vorteil gegenüber dem Schuldner erhalten. Eine solche krasse Ungleichbehandlung könne nicht hingenommen werden, zumal der Gläubiger durch Schadensersatzansprüche nach § 840 Abs. 2 ZPO und nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO hinreichend geschützt sei.
Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an und bejaht die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Einziehungsprozesses nach § 788 Abs. 1 ZPO. Die Argumente der Gegenmeinung vermögen nicht zu überzeugen. Die Bejahung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Einziehungsprozesses steht im Einklang mit dem Normzweck des § 788 Abs. 1 ZPO. Insbesondere das Veranlassungsprinzip, das besagt, daß der Schuldner, der eine Zwangsvollstreckung veranlaßt, für die Kosten zu haften hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 788 Rdn. 4; Münch. Komm. ZPO/Karsten Schmidt, § 788 Rdn. 1), spricht für die Auffassung des Senats. Daß der Gläubiger risikolos auf Kosten des Schuldners Prozesse führen könnte, trifft so nicht zu. Dem werden dadurch die erforderlichen Schranken gesetzt, daß bei jeder Vollstreckungsmaßnahme nach § 788 Abs. 1 ZPO zu prüfen ist, ob die dafür entstandenen Kosten notwendig waren. Zwecklos verursachte Kosten, d.h. für Vollstreckungsmaßnahmen, die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, sind nicht zu erstatten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 788 Rdn. 6). Außerdem ist der Gläubiger keineswegs in allen Fällen hinreichend geschützt, so nicht in den Fällen, in denen der Schuldner insolvent ist oder in denen die Drittschuldnererklärung zwar objektiv unrichtig ist, den Drittschuldner aber insoweit – wie im vorliegenden Fall – daran kein Verschulden trifft. Das Bestehen etwaiger materiellrechtlicher Ansprüche ersetzt die Anwendung des § 788 Abs. 1 ZPO nicht. Der Senat folgt daher der von Karsten Schmidt (Münch. Komm. ZPO, § 788 Rdn. 12) vertretenen und eingehend begründeten Auffassung.
Der Senat hält die Kosten des beim Arbeitsger...