Leitsatz (amtlich)
Lehnt das aufnehmende Gericht den Antrag einer Partei ab, um den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzuverweisen, ist diese Entscheidung unanfechtbar.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 02.07.2004; Aktenzeichen 36 F 211/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 2.7.2004 wird verworfen.
Gründe
Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 13.11.2003 (AG Mannheim, Beschl. v. 13.11.2003 - 2B F 304/03) - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das AG Heidelberg verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das AG Mannheim zurückzuverweisen, förmlich beschlossen: "Das AG Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig".
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, dass ein Beschluss, mit dem ein Gericht seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar ist. In der Vergangenheit wurde indessen verbreitet die Anfechtbarkeit unter den eng beschriebenen Voraussetzungen bejaht, unter denen die Verweisung für das aufnehmende Gericht nicht bindend ist; vertreten wurde jedoch auch, Anfechtbarkeit durch eine Partei und Bindung für das aufnehmende Gericht getrennt zu sehen und unter engbeschriebenen Voraussetzungen lediglich die Bindungswirkung zu verneinen und das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu eröffnen (vgl. Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rz. 14). Das Bedürfnis für eine Anfechtung unanfechtbarer Entscheidungen ist jedoch mit der Einführung des Abhilfeverfahrens nach § 321a ZPO entfallen (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577; Beschl. v. 2.10.2002 - XII ZB 19/02; OLG Celle v. 24.9.2002 - 2 W 57/02, OLGReport Celle 2002, 304 = NJW 2002, 3715; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.6.2003 - 16 WF 85/03). Ob damit eine Gegenvorstellung gegen einen Verweisungsbeschluss eröffnet werden muss oder ob die Korrektur nur im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO erfolgen kann, die Partei also darauf angewiesen wäre, bei dem aufnehmenden Gericht zu beantragen, dass dieses sich ebenfalls für unzuständig erklärt, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hat das aufnehmende Gericht, das AG Heidelberg, es abgelehnt, sich rechtskräftig für unzuständig zu erklären. Damit sind die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, eine Verweisung nach Heidelberg zu verhindern, erschöpft. Dies wirkt sich auch auf die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den hier angegriffenen Beschluss aus, welche folgerichtig zu verneinen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1239008 |
FamRZ 2005, 380 |
MDR 2005, 290 |
OLGR-KS 2004, 510 |
ProzRB 2005, 171 |
www.judicialis.de 2004 |