Leitsatz (amtlich)
Zur Überlassung von langstieligen Reinigungsgeräten (Schruber und Besen) an einen Gefangenen im Haftraum.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 28. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 10. 03. 2000 wurde im Vorgriff auf eine anstehende Änderung der Landessicherheitsvorschriften angeordnet, Schrubber und Besen aus den Hafträumen sämtlicher Vollzugsanstalten des nachgeordneten Geschäftsbereichs zu entfernen. Am 10. 04. 2000 wurde diese Anordnung von der Justizvollzugsanstalt umgesetzt und u. a. aus dem Haftraum des Beschwerdeführers, gegen den Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, - im Eigentum der Anstalt stehende - Schrubber und Besen entfernt. Mit Schreiben vom 10. 04. 2000 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer, im Verfahren nach § 109 StVollzG festzustellen, dass die Entnahme der Reinigungsgeräte aus seinem Haftraum rechtswidrig gewesen sei. Sein Antrag, den die Strafvollstreckungskammer dahingehend ausgelegt hat, dass der Justizvollzugsanstalt ferner aufgegeben werden soll, die Reinigungsgeräte im Rahmen der Folgenbeseitigung wieder an den Sicherungsverwahrten herauszugeben, wurde mit Beschluss vom 28. 08. 2000 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen die ihm am 04. 05. 2000 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung wendet der Beschwerdeführer sich mit seiner rechtzeitig eingelegten und zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist (§§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG), hat im Ergebnis keinen Erfolg.
II.
Bedenklich erscheint allerdings die Annahme der Unzulässigkeit des Antrages des Gefangenen durch die StVK. Für die Antragsbefugnis ist die Frage des Eigentums an Besen und Schrubber (Land Baden-Württemberg) ebenso wenig von Belang wie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Reinhaltung der Hafträume. Für die Zulässigkeit des Antrages nach § 109 StVollzG ist entgegen der auf die missverständliche Zitatstelle Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 109 Rdn. 26 gegründeten Ansicht der Strafvollstreckungskammer auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, sondern dass er eine solche Rechtsverletzung geltend macht (Schuler in Schwind/Böhm aaO § 109 Rdn. 30). Vorliegend rügt der Gefangene nach dem Gesamtzusammenhang aber, dass durch die angeordnete und sofort vollzogene Maßnahme der Vollzugsanstalt, Schrubber und Besen aus den - hier: seinem - Hafträumen zu entfernen, diese ihre ihm gegenüber bestehende, aus dem Anstaltsverhältnis resultierende Pflicht zur Sicherstellung der menschenwürdigen Grundversorgung verletzt hat. Der geltend gemachte Anspruch leitet sich damit aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ab, zu der der Vollzugsträger Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten gegenüber in Anwendung der §§ 3, 7, 19 ff. , 53 ff. - hier i. V. m. §§ 130 ff. - StVollzG und unter Beachtung des Art. 1 Abs. 1 GG, ohne dass es einer ausdrücklicheren Regelung bedarf, verpflichtet ist. Unterwirft nämlich der Staat den Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten zwangsweise einem mit Freiheitsentziehung verbundenen besonderen Gewaltverhältnis und nimmt er ihm dadurch weitgehend die Möglichkeit, eigenverantwortlich für die Deckung der Lebensbedürfnisse zu sorgen, so ist er schon von Verfassungs wegen gehalten, den notwendigen, der Menschenwürde entsprechenden Lebensunterhalt des Gefangenen wie u. U. auch die Versorgung mit Hausratsgegenständen zu gewährleisten. Dabei steht es dem Vollzugsträger grundsätzlich frei, den Bedarf durch Naturalleistungen sicherzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen NStZ 1988, 384; VGH München NStZ-RR 1999, 380 f).
Der Antrag des Gefangenen ist als Anfechtungsantrag und nicht als Feststellungsantrag zu behandeln. Dass die von der Vollzugsanstalt auf der Grundlage des Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 10. 03. 2000 getroffene Anordnung der Entfernung von Besen und Schrubber aus der Zelle des Antragstellers bereits vollzogen wurde, steht nicht entgegen. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer weggefallen ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 115 Rdn. 12). Maßnahmen mit Dauerwirkung, also solche, die einen fortdauernden Zustand regeln wie Anordnungen über die Unterbringung (§§ 17, 18 StVollzG) , die Ausstattung des Haftraumes, den Besitz von Sachen oder über eine Verlegung in eine andere Anstalt, werden durch den Vollzug nicht erledigt. Gegen sie ist Anfechtungsklage und ggfl. ein Anspruch auf Folgenbeseitigung gegeben (Volckart in AK ...