Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei faktischer Rechtsverweigerung durch das Gericht
Leitsatz (amtlich)
§§ 567 ff. ZPO bilden für eine Untätigkeitsbeschwerde unter dem Gesichtpunkt der Justizgewährungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage, wenn eine Fortführung des Verfahrens durch das Gericht verweigert wird und dies einer faktischen Ablehnung des Antrags einer Partei auf inhaltliche Förderung des Verfahrens und damit einer Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes gleichkommt.
Normenkette
ZPO § 567; GG Art. 19; EMRK Art. 13
Verfahrensgang
AG Karlsruhe-Durlach (Aktenzeichen 2 F 152/96) |
Tenor
Das AG hat bis spätestens 16.7.2007 eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen.
Gründe
I. Die Parteien sind verheiratete Eheleute, aus deren Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin tätig, der Beklagte war Zahnarzt.
Am 24.8.1996 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Unterhalt i.H.v. 31.240,35 DM für den Zeitraum vom 15.8.1994 bis 31.3.1995 zu verurteilen. Die erste mündliche Verhandlung hat am 9.12.1996 und die zweite am 17.3.1997 stattgefunden.
Am 9.6.1997 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 24.9.1997 zurückgewiesen worden ist. Dagegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 22.11.1997 hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 19.2.1998 zurückgewiesen worden ist.
Am 17.7.1998 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Am gleichen Tag hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gestellt, der mit Beschluss vom 5.8.1998 für begründet erklärt worden ist.
Seit September 1998 ist der Abteilungsrichter H. mit dem Verfahren befasst. Die Akten wurden sodann bis Dezember 1998 zur Staatsanwaltschaft gesandt. Am 14.1.1999 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss hieran erging ein Beweisbeschluss, in dem der Sachverständige Prof. Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beider Parteien beauftragt worden ist. Beiden Parteien war die Einzahlung eines Gebührenvorschusses auferlegt worden. Die Klägerin hat diesen am 3.2.1999 eingezahlt.
Am 17.3.1999 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter H. gestellt, der mit Beschluss vom 9.7.1999 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben (14.7.1999).
Am 23.12.1999 hat die Klägerin ihre Klage um den Zeitraum bis einschließlich 31.12.1995 erweitert.
In dem Zeitraum vom 10.9.1999 bis März 2000 hat der Beklagte drei unbegründete Befangenheitsanträge gestellt (letzte Entscheidung Senat am 18.7.2000, 2 WF 62/00).
Am 5.10.2000 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Neuer Termin ist auf den 9.11.2000 bestimmt worden. Am 31.10.2000 hat der Beklagte wieder einen Befangenheitsantrag gestellt, der am 24.11.2000 zurückgewiesen worden ist.
Am 4.12.2000 hat der Abteilungsrichter einen Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der am 14.12.2000 stattgefunden hat. Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage von der Klägerin Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse ab dem 1.1.2000 sowie Unterhalt ab dem 1.1.2000 bis 31.12.2000 i.H.v. vorerst 300 DM beantragt. Die Klägerin hat ihren Antrag um den Zeitraum bis 31.12.1996 auf 118.713,33 DM erweitert.
Mit Schreiben vom 21.1.2001 hat der Sachverständige die Parteien zur Vorlage diverser Unterlagen über ihre berufliche Tätigkeit aufgefordert. Dem ist der Beklagte mit Schreiben vom 21.2.2001 zum Teil nachgekommen. Der Sachverständige hat am 13.3.2001 von ihm noch weitere Unterlagen angefordert. Am 5.4.2001 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2001 hat der Beklagte den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Das AG hat mit Teilurteil vom 3.5.2001 die Klägerin zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen in den Jahren 1999 und 2000 verurteilt. Am 25.6.2001 und 7.7.2001 hat der Beklagte seinen Befangenheitsantrag wiederholt. Das AG hat den Sachverständigen zur Stellungnahme aufgefordert, die dieser am 23.10.2001 abgegeben hat. Am 23.10.2001 hat der Beklagte sodann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Abteilungsrichter erhoben und am 29.11.2001 erneut gegen den Abteilungsrichter einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 2.5.2002 zurückgewiesen hat. Am 17.5.2002 hat der Abteilungsrichter die Akten dem Präsidenten des LG wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgelegt.
Am 27.7.2002 hat der Abteilungsrichter die Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Am 27.9.2002 hat er gegen die Klägerin ein Zwangsgeld zur Erteilung der Auskunft entsprechend dem Beschluss vom 3.5.2001 festgesetzt.
Am 26.11.2002 sind die Akten dem neuen Prozessvertreter der Klägerin übersandt worden und im Juli 2003 zurückgegeben worden...