Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft
Leitsatz (amtlich)
Beantragt ein Kind Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, so kann es nicht auf einen etwaigen Prozesskostenvorschuss gegen den Putativ-Vater verwiesen werden.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen 2 F 190/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des AG - FamG - Pforzheim vom 6.6.2007 - 2 F 190/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die am 2.2.2007 in P. geborene Klägerin, gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt P. als Beistand, hat gegen den Beklagten Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben. Die Klägerin lebt bei ihrer Mutter, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage Elterngeld bezog.
Mit Beschluss vom 6.6.2007 hat das AG - FamG - der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Gegen diesen der Bezirksrevisorin am 10.7.2007 zugegangenen Beschluss hat die Staatskasse, eingegangen beim AG am 13.7.2007, sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei nicht geprüft worden, ob die Klägerin einen der Prozesskostenhilfe vorrangigen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihre Eltern habe. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Mutter sei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage. Ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den Beklagten scheide (derzeit) aus. Der Beklagte sei noch nicht als Vater der Klägerin festgestellt, so dass er momentan gesetzlich der Klägerin nicht unterhaltspflichtig sei.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse ist gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig, denn das AG - FamG - hat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge bewilligt. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 114 Satz 1 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtet sich nach § 115 ZPO, wonach die Partei nicht nur ihr Einkommen (Abs. 1), sondern auch ihr Vermögen, soweit dies zumutbar ist (Abs. 3), einzusetzen hat. Zum Vermögen in diesem Sinne zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistungen, insbesondere ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rz. 5 m.w.N.).
Dass nach einhelliger Auffassung auch Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in wichtigen persönlichen Angelegenheiten in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB oder als Sonderbedarf einen Prozesskostenvorschuss schulden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn auf einen solchen Anspruch kann die Partei nur verwiesen werden, soweit der Anspruch alsbald realisierbar ist und soweit seine Durchsetzung zumutbar und nicht mit Rechtseinbußen verbunden ist (Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rz. 66 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wobei außer Streit steht, dass die Mutter der Klägerin unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig ist; mangels Aufklärung durch das AG ist für das Beschwerdeverfahren zu unterstellen, der Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses tatsächlich in der Lage.
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses in Anspruch genommene Mann durch eine einstweilige Anordnung nach § 641d ZPO zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann und der Prozesskostenvorschuss damit alsbald realisierbar ist. Einerseits wird argumentiert, der Prozesskostenvorschuss sei Bestandteil des Unterhaltsanspruchs, der durch eine einstweilige Anordnung nach § 641d ZPO vorläufig geregelt werden könne (Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl. 2005, Rz. 691; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. 2006, Rz. 5173; Zöller/Philippi, a.a.O., § 641d Rz. 12b; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1426; OLG Hamburg FamRZ 1996, 224). Anderseits wird vertreten, die Frage der Vaterschaft und mithin einer gegebenfalls darauf gründenden Unterhaltspflicht sei erst in diesem Prozess zu klären und die Rechtswirkungen der Vaterschaft könnten, soweit sich aus dem Gesetz nicht anderes ergebe, nach § 1600d Abs. 4 BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden (Gerhardt/Pieper, FA-FamR, 6. Aufl. 2008, Kap. 3 Rz. 161; Gerhardt/Geißler, a.a.O., Kap. 16 Rz. 206; M...