Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer fehlerhaften Bezeichnung ist ggfs. durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln, wem nach dem Willen des Klägers die Rolle des Beklagten zukommen soll.
2. Beteiligt sich ein Scheinbeklagter am Zivilprozess, steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Kläger nur zu, wenn seine Beteiligung durch die fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift veranlasst wurde.
3. Ein Scheinbeklagter kann eine Erstattung von Anwaltskosten nur dann verlangen, wenn aus seiner Sicht anwaltliche Hilfe notwendig war, um für eine Richtigstellung des Rubrums zu sorgen.
4. Wer sich ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, bedarf des Schutzes einer Kostenfreistellung nicht.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 443/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 04.03.2019 - 2 O 443/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Klägerin schloss im Jahr 2006 einen Versicherungsvertrag mit der A. L. AG. Gegenstand des Vertrages war das Risiko der Berufsunfähigkeit. Mit ihrer Klage zum Landgericht Offenburg hat die Klägerin Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag geltend gemacht.
In der Klageschrift vom 15.10.2018 wurde infolge eines Versehens als Beklagte die "A. C. V. AG" bezeichnet. Eine juristische Person unter dieser Bezeichnung gab es im Jahr 2018 nicht. Eine juristische Person unter der Bezeichnung "A. C. V. AG" gab es vielmehr nur bis zum Jahr 2001. Im Jahr 2001 änderte die "A. C. V. AG" ihren Firmennamen in "A. V. AG". Dieses Unternehmen existiert bis heute; die A. V. AG gehört zwar zum selben Konzern wie die Vertragspartnerin der Klägerin, ist jedoch mit dieser nicht identisch.
Mit Verfügung vom 24.10.2018 hat das Landgericht eine Zustellung der Klage an die "A. C. V. AG" unter der vom Klägervertreter angegebenen Anschrift veranlasst. In der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller der Deutschen Post AG eine Zustellung an die Empfängerin bestätigt.
Mit Schriftsätzen vom 09.11.2018 und vom 28.11.2018 meldete sich die A. V. AG (Weitere Beteiligte). Sie beantragte zunächst eine Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, dass sie Beklagte sei. Die A. V. AG erklärte zudem, sie beantrage Klageabweisung, da sie nicht passivlegitimiert sei; sie wies auf den Vertrag hin, welchen die Klägerin - wie bereits in der Klageschrift angegeben - mit der A. L. AG abgeschlossen hatte.
Mit einer Verfügung vom 05.12.2018 hat das Landgericht darauf hingewiesen, es komme eine abweichende Berichtigung des Rubrums in Betracht, da sich aus der Klageschrift und den vorgelegten Unterlagen möglicherweise ergebe, dass von Anfang an die A. L. AG Beklagte sein sollte. Die Klägerin hat eine entsprechende Berichtigung des Rubrums beantragt. Die A. V. AG (Weitere Beteiligte) ist daraufhin einer solchen Berichtigung nicht entgegengetreten. Sie hat jedoch beantragt, sie aus dem Rechtsstreits zu entlassen, und die der Weiteren Beteiligten bis dahin entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 04.03.2019 hat das Landgericht die weitere Beteiligte als Scheinbeklagte aus dem Rechtsstreit entlassen und gleichzeitig den Kostenantrag der Weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Aus der Klageschrift ergebe sich im Wege der Auslegung, dass von Anfang an die A. L. AG Beklagte sein sollte und nicht die weitere Beteiligte. Soweit der A. V. AG durch ihre Beteiligung am Prozess Kosten entstanden seien, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Für die weitere Beteiligte sei von Anfang an auf Grund der Klageschrift erkennbar gewesen, dass sie nicht als Beklagte gemeint war. Sie hätte auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf die offensichtlich fehlerhafte Parteibezeichnung hinweisen können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Weiteren Beteiligten. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin ihr die bis zur Entlassung aus dem Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten habe. Die fehlerhafte Parteibezeichnung sei nicht offensichtlich gewesen. Es sei für die weitere Beteiligte notwendig gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Weiteren Beteiligten ist nicht begründet. Für eine Erstattung der Kosten, welche der Weiteren Beteiligten im Verfahren des Landgerichts entstanden sind, gibt es keine rechtliche Grundlage. Zu Recht hat das Landgericht den Kostenantrag der Weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
1. Wer nach d...