Leitsatz (amtlich)
1. Der Kostenansatz ist kein Verfahren, das im Sinne des Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird.
2. Auf den Rechtsbehelf gegen einen nach dem Inkrafttreten des FGG-RG zum 01.09.2009 ergangenen Kostenansatz für ein im Jahr 2003 eingeleitetes Zugewinnausgleichsverfahren finden daher weder § 57 FamGKG noch die (erst) am 01.07.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 66 GKG a.F. Anwendung, sondern die vormalige Regelung des § 5 GKG 1975.
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 3 F 254/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.05.2020, Az. 3 F 254/03, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten führten erstinstanzlich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim ein Verfahren wegen Zugewinnausgleich, das der Kläger mit Klageschrift vom 13.06.2003 über eine Forderung in Höhe von EUR 141.116,56 anhängig gemacht hatte.
Das Verfahren endete in erster Instanz mit Schluss-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 30.05.2008, mit welchem dem Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen ein Betrag in Höhe von EUR 40.495,15 zzgl. Zinsen zugesprochen wurde. Im Weiteren erging eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7 zu tragen haben. Der Streitwert wurde mit gesondertem Beschluss vom 30.05.2008 auf EUR 141.116,56 festgesetzt.
Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Schluss-Urteil eingelegte Berufung wurde durch das Oberlandesgericht zunächst durch Versäumnisurteil vom 12.03.2009 zurückgewiesen. Nach Einspruch wurde das Versäumnisurteil durch Urteil vom 26.06.2009 des Oberlandesgerichts aufrechterhalten.
Mit Kostenansatz vom 09.12.2009 wurden die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten erster Instanz auf EUR 7.689,53 festgesetzt. Die Kosten wurden dem Kläger unter dem 16.12.2009 entsprechend mit dem Kassenzeichen 8969957517936 in Rechnung gestellt.
Mit einem dem Amtsgericht durch die Landesoberkasse weitergeleiteten Schreiben vom 14.04.2020 hat der Antragsteller sich gegen die Kostenrechnung gewandt sinngemäß mit dem Bemerken, dass er nicht wisse, wovon er die Kostenrechnung bezahlen solle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14.04.2020 verwiesen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hat die Akten mit Verfügung vom 21.04.2020 der zuständigen Abteilungsrichterin des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Kostenansatz inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Gerichtskosten seien nach einem Verfahrenswert von EUR 141.116,56 entstanden. Bei diesem Verfahrenswert seien gemäß § 34 GKG i.V.m. Nr. 1210 Kostenverzeichnis (KV) Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils EUR 1.156,00, somit Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 3.468,00 entstanden. Zutreffend seien entsprechend der durch Urteil vom 30.05.2008 getroffenen Kostengrundentscheidung 5/7 der Gesamtgerichtskosten einschließlich Auslagen in Höhe von EUR 10.765,34, somit EUR 7.689,53 vom Kläger zu tragen.
Gegen den vorgenannten Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 20.05.2020, Beschwerde ein. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er wolle die Gerichtskosten nicht bezahlen, da er vom Güterrecht etc. keinen einzigen Cent bekommen habe, kurz gesagt sei er von Richtern gesetzeswidrig enteignet und sein gesamter Besitz sei ihm entwendet worden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20.05.2020 unter Verweis auf § 66 Abs. 3 GKG a.F. nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Senat vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings findet auf die Beschwerde nicht die Vorschrift des § 66 GKG a.F., sondern die Vorschrift des § 5 GKG 1975 Anwendung.
(1.1.) § 57 FamGKG, der wie das FamGKG insgesamt mit Wirkung zum 01.09.2009 eingeführt wurde und der mit redaktionellen Änderungen der Vorschrift des § 66 GKG entspricht, findet vorliegend keine Anwendung. Das Übergangsrecht richtet sich insoweit nach den Regelungen des Art. 111 FGG-RG. Art. 111 FGG-RG geht der Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG vor (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2010 - 19 WF 124/10 -, juris, Rn. 2 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 - 2 WF 299/16 -, juris, Rn. 18). Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei gilt als Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nur ein Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden kann. Hierzu zählen zwar auch das ...