Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 21 F 148/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.11.2021, Kassenzeichen 0221410112322, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Kostenansatz, mit der ihr das Amtsgericht Bad Liebenwerda in einer Kindschaftssache mit Kostenrechnung vom 29.11.2021 (II) nach Nr. 2013 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG (KV FamGKG) unter anderem die Vergütung eines Verfahrensbeistands in Höhe von 550 EUR als Auslagen gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG in Rechnung gestellt hat.
Das mit dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf die Antragstellerin allein durch diese mit Schriftsatz vom 27.01.2021 (Bl. 1) angerufene Amtsgericht Riesa hat mit Beschluss vom 02.02.2021 (Bl. 4) dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, diesem die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, und die Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit festgestellt. Der Verfahrensbeistand hat die Stellungnahmen vom 23.02.2021 (Bl. 21), 05.04.2021 (Bl. 40) und 30.06.2021 (Bl. 81) eingereicht und an der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 13.07.2021 teilgenommen.
Nachdem sich die Antragsbeteiligten im Rahmen eines Anhörungstermins am 13.07.2021 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda (Bl. 82), an das das Verfahren durch Beschluss vom 27.04.2021 (Bl. 47) zuständigkeitshalber abgegeben wurde, über den Verfahrensgegenstand abschließend geeinigt hatten, hat dieses mit Beschluss vom 13.07.2021 (Bl. 84) die Antragstellerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.10.2021 (Bl. 110) zurückgewiesen wurde.
Auf Antrag des Verfahrensbeistands vom 19.05.2021 wurden an diesen 550 EUR für seine erstinstanzliche Tätigkeit ausgezahlt (Bl. 92).
Zur Begründung ihrer Kostenansatzerinnerung vom 08.12.2021 (Bl. 143), mit der sie sich gegen die Auferlegung der Kosten des Verfahrensbeistands wendet, trägt die Antragstellerin vor, für die Bestellung eines Verfahrensbeistands habe keine Notwendigkeit bestanden, da es sich nicht um ein Verfahren nach § 1666 BGB gehandelt habe.
Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts hat der Erinnerung mit Verfügung vom 29.12.2021 (Bl. 146R) nicht abgeholfen und die Sache über die Bezirksrevisorin, die mit Verfügung vom 10.01.2022 (Bl. 151) die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet empfohlen hat, der zuständigen Richterin beim Amtsgericht vorgelegt. Diese hat mit Beschluss vom 18.01.2022 (Bl. 153), berichtigt durch Beschluss vom 09.05.2022 (Bl. 160), die Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin vom 15.05.2022 (Bl. 164), mit der diese nunmehr beantragt, die Kosten des Verfahrensbeistands ihr und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.05.2022 (Bl. 168) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 57 Abs. 2 FamGKG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben. Die Mindestbeschwer von 200,01 EUR (§ 57 Abs. 2 FamGKG) für die - nicht fristgebundene (vgl. BeckOK KostR/Laube, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 57 Rn. 88) - Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Reduzierung der Kostenlast um nur die Hälfte der Kosten des Verfahrensbeistands erreicht. Da die Antragstellerin im Rahmen der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung des Verfahrensbeistands (§ 168 FamFG) weder Beteiligte noch beteiligtenfähig ist, kann sie diesbezügliche Beanstandungen nur im Kostenansatzverfahren geltend machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2022, 13 UF 106/21; Beschluss vom 29.02.2016, 13 UF 34/15, juris).
2. a) Die Beschwerde, über die der Senat als Einzelrichter entscheidet (§ 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG) bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin geltend macht, nur zur Übernahme der Hälfte der Vergütung des Verfahrensbeistands verpflichtet zu sein. Im Kostenansatzverfahren kann der Kostenschuldner nur die Verletzung des Kostenrechts, nicht aber Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden (BGH BeckRS 2013, 10326; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 35885; OLG Schleswig BeckRS 2014, 05595; OLG München BeckRS 2012, 7837; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39). Im Übrigen war die Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung, wonach allein die Antragstellerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, bereits Gegenstand des von der Antragstellerin betriebenen, durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.10.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.
b) Allerdings liegt ein im Kostenansatzverf...