Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung des Versorgungsausgleichs ohne Beteiligung der Erben
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzungen und Anforderungen zur Ermittlung der Erben des verstorbenen Ehegatten im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich.
2. Können die Erben nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht ermittelt werden, so kann dem Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärung der Erbenstellung aus den Gründen der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht auferlegt werden. Das Abänderungsverfahren ist dann ohne Beteiligung von Erben durchzuführen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1; VAHRG § 10a X S. 2; BGB §§ 1964-1965
Verfahrensgang
AG Karlsruhe-Durlach (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen 2 F 39/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des AG - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 15.9.2009 (Az. 2 F 39/09) wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war mit Frau C.B. verheiratet. Mit Urteil des AG - Familiengericht - Kaufbeuren vom 22.7.1987 wurde die am 30.11.1972 geschlossene Ehe geschieden. Zu Lasten der Pensionsanwartschaft des Antragstellers ggü. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wurden auf dem Konto der damaligen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 555,63 DM zum 31.5.1986 begründet.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 10a VAHRG.
Die vormalige Ehefrau des Antragstellers ist im Juni 2008 verstorben. Zuletzt lebte sie in einem Pflegewohnzentrum in Be. und stand unter Betreuung des Bezirksamtes S.-Z.
Auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers teilte das AG Schöneberg als zuständiges Nachlassgericht mit Schreiben vom 18.6.2009 mit, dass voraussichtliche Erbin die Nichte Si. E. sei. Der Versuch, den Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs gem. § 10a VAHRG Si. E. zuzustellen, blieb erfolglos.
Mit Verfügung vom 15.9.2009 teilte das AG mit, dass nach Aktenlage unklar sei, wer Erbe auf Ableben von C. B. geworden sei. Ob die Nichte, Si. E., Erbin und ggf. Alleinerbin geworden sei, sei hier unbekannt. Das Familiengericht habe die Adresse von Frau E. nicht in Erfahrung bringen können. Es sei Sache des Antragstellers zu klären, wer sein Prozessgegner sei. Nachdem dies bis jetzt nicht möglich sei, könne dem Verfahren keinen Fortgang gegeben werden.
Mit Schreiben, eingegangen am 9.10.2009, hat der Antragsteller gegen die Verfügung vom 15.9.2009 Beschwerde erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass er mit der verstorbenen Antragsgegnerin seit der Trennung und damit seit mehr als zwanzig Jahren keinen Kontakt habe. Die Ehe sei kinderlos gewesen, die Verstorbene habe nicht erneut geheiratet. Es sei völlig ausgeschlossen, dass Interessen Dritter vom Ausgang dieses Verfahrens berührt sein könnten. Ferner könne § 185 ZPO entsprechend angewandt werden.
Das AG hat von seiner Abänderungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da es sich bei der Verfügung des AG - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 15.9.2009 nicht um eine anfechtbare Entscheidung i.S.d. § 19 FGG handelt.
Unzweifelhaft handelt es sich bei der Verfügung vom 15.9.2009 nicht um eine verfahrensabschließende Endentscheidung, sondern lediglich um eine sog. Zwischenverfügung. Hierunter sind Verfügungen zu verstehen, die der eigentlichen Endentscheidung vorausgehen; vielfach sind sie unmittelbar und ausschließlich auf die Beseitigung eines der sachlichen Entscheidung zur Zeit entgegenstehenden Hindernisses gerichtet. Sie unterliegen nur dann der Anfechtung, wenn sie in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreifen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 9). Eine anfechtbare Entscheidung liegt etwa dann vor, wenn ein förmlicher Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, wenn Anordnungen getroffen werden, die vom Antragsteller oder vom Beteiligten ein bestimmtes Verhalten fordern, wenn Zwangsmittel angeordnet oder angedroht werden oder wenn angeordnet wird, dass bestimmte Beweismittel vorzulegen sind.
Die Verfügung vom 15.9.2009 greift nicht in Rechte des Antragstellers ein. Das AG hat in dieser Verfügung lediglich seine Auffassung zum derzeitigen Stand des Verfahrens mitgeteilt und festgestellt, dass dem Verfahren keinen Fortgang gegeben werden kann. Die Auffassung des AG, dass das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, so dass es gegen einen bestimmten Verfahrensgegner zu richten ist, ist dabei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt aus der Bestimmung des § 10a Abs. 10 VAHRG. Stirbt der Antragsgegner, ist gem. § 10a Abs. 10 S. 2 VAHRG entsprechend der in § 1587e ...