Leitsatz
In einem Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG konnten die Erben der vormaligen Ehefrau des Antragstellers nicht ermittelt werden. Es stellte sich die Frage, ob dem Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Erbenstellung aufgebürdet werden kann.
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Seine vormalige Ehefrau war im Jahre 2008 verstorben. Die Ehe war kinderlos geblieben, die vormalige Ehefrau hatte nicht erneut geheiratet und die Eheleute hatten seit ihrer Trennung keinen Kontakt mehr. Der Versuch, den Abänderungsantrag der Nichte der verstorbenen Ehefrau als möglicher Alleinerbin zuzustellen, blieb erfolglos. Das AG vertrat daraufhin ggü. dem Antragsteller die Auffassung, es sei seine Sache, zu klären, wer sein Prozessgegner sei. Da dies nicht möglich gewesen sei, könne dem Verfahren kein Fortgang gegeben werden.
Gegen die Verfügung des Gerichts hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.
Das AG hat von seiner Abänderungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidung
Das OLG verwarf die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig, da es sich bei der Verfügung des AG nach Auffassung des OLG nicht um eine verfahrensabschließende Endentscheidung handele, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung. Eine klarstellende Erklärung des Inhalts, dass sich das Abänderungsverfahren nunmehr gegen die Nichte der Erben der vormaligen Ehefrau richte, sei vom Antragsteller nicht abgegeben worden, auch habe er nicht förmlich die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO an die Nichte beantragt und die Voraussetzungen hierfür dargelegt.
Das OLG sah sich gleichwohl veranlasst, für das weitere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich obliege die Ermittlung der Erben dem zuständigen Nachlassgericht. Die Feststellung dieser Erben erfolge im Rahmen eines in §§ 1964, 1965 BGB geregelten Feststellungsverfahren. Um den Erben i.S.v. § 1960 BGB als bekannt anzusehen, sei nicht letzte Gewissheit erforderlich. Bei klaren tatsächlichen Verhältnissen sei es ausreichend, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, wer Erbe geworden sei. Das AG werde deshalb im Wege der freien Beweiswürdigung und ohne dass es eines förmlichen Beweisverfahrens bedürfe, festzustellen haben, ob die vorliegenden Umstände mit hinreichender Sicherheit für eine Erbenstellung der Nichte der vormaligen Ehefrau sprächen. Bejahe es dies, werde das AG auf entsprechenden förmlichen Antrag hin zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorlägen.
Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung müsse das AG dann das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für Justizgewährung und das Schutzbedürfnis des Zustellungsadressaten abwägen. Erst gegen eine ablehnende Entscheidung finde die Beschwerde zum OLG statt.
Gehe das AG nicht von einer Erbenstellung der Nichte der vormaligen Ehefrau aus und ordne das Nachlassgericht weder eine Nachlasspflegschaft an, noch stelle es gemäß § 1936 BGB den Fiskus als Erben fest, sei ausnahmsweise das Verfahren ohne die Beteiligung der Erben durchzuführen. Mit der vom BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip entwickelten Rechtsschutzgarantie sei es nicht zu vereinbaren, wenn dem Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Erbenstellung aufgebürdet werde, zumal es sich um ein Verfahren handele, bei dem der Grundsatz der Amtsermittlung gelte.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2009, 2 WF 140/09