Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungsumschreibung. weitere Beschwerde gegen Zwischenverfügung
Verfahrensgang
LG Mosbach (Beschluss vom 22.10.1999; Aktenzeichen 2 T 51/99) |
Tenor
1. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 22. Oktober 1999 – 2 T 51/99 – werden zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 60.715 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 schloß am 18.03.1999 mit seiner damals achtjährigen Tochter, der Beteiligten zu 2, einen notariellen Übergabevertrag über das im Rubrum genannte Hausgrundstück. Danach übergibt der Beteiligte zu 1 das Grundstück an seine Tochter, behält sich jedoch auf Lebensdauer ein Nießbrauchsrecht vor. Der Grundbesitz ist vermietet.
Die Beteiligten haben beim Grundbuchamt den Vollzug des Übergabevertrages im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 03.08.1999 aufgegeben, die Genehmigung eines vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Ergänzungspflegers beizubringen und den Zugang dieser Genehmigung nachzuweisen.
Hiergegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, die vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer weiteren Beschwerde wenden sie sich weiterhin gegen die Zwischenverfügung und machen geltend, es bedürfe der Bestellung eines Ergänzungspflegers und einer Genehmigung durch diesen nicht, weil der Übergabevertrag für die Beteiligte zu 1 lediglich rechtlich vorteilhaft sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Grundbuchamt und Landgericht haben zu Recht die Bestellung eines Ergänzungspflegers und dessen Genehmigung für erforderlich gehalten.
1. Die Beteiligte zu 2 wurde bei Abschluß des Übergabevertrages von ihrem Vater, dem Beteiligten zu 1, nicht wirksam vertreten. An diesem Vertrag ist der Beteiligte zu 2 auf beiden Seiten beteiligt, einerseits als Vertragspartei, andererseits als Vertreter seiner Tochter. Es liegt deshalb ein Geschäft im Sinne von § 181 BGB vor mit der Folge, daß der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 nicht wirksam vertreten konnte (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2 BGB). Das gilt im übrigen auch für die Mutter der Beteiligten zu 2, obwohl diese selbst nicht Vertragspartei ist (BayObLG FamRZ 1976, 168).
2. Allerdings wird § 181 BGB einschränkend dahin ausgelegt, daß die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn das Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (BGHZ 59, 236, 240). Diesen Ausnahmetatbestand haben die Vorinstanzen jedoch zutreffend verneint. Der Erwerb eines vermieteten Grundstücks bringt dem Vertretenen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil; denn der Erwerber tritt nach § 571 Abs. 1 BGB an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten ein (OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 839; diesem folgend: BFH NJW-RR 1990, 1035 unter 3).
Daß sich der Beteiligte zu 1 hier den Nießbrauch vorbehalten hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Richtig ist zwar, daß in einem solchen Falle der frühere Eigentümer als Nießbraucher Vermieter bleibt (vgl. § 577 BGB), doch wird dadurch ein rechtlicher Nachteil für die Beteiligte zu 2 nicht ausgeschlossen. Der Nießbrauch für den Beteiligten zu 1 ist auf Lebenszeit bestellt. Spätestens mit dessen Tod gehen die Vermieterpflichten auf die Beteiligte zu 2 über. Diese gesetzliche Folge wird schon jetzt durch den Übergabevertrag vorbestimmt, mag auch der Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sein. Wenngleich – wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist – wegen des Alters des Beteiligten zu 1 für die nächsten Jahrzehnte nicht damit zu rechnen ist, daß eine mietvertragliche Haftung der Beklagten zu 2 aktuell wird, so kann doch ein baldiger Eintritt dieses Falles auch nicht ausgeschlossen werden und muß als rechtlich die Beteiligte zu 2 belastende Folge des Übergabevertrages gesehen werden. Ob die sich aus § 571 BGB ergebenden Auswirkungen des Vertrages unter den Umständen des vorliegenden Falles für die Beteiligte zu 2 so schwerwiegend sind, daß deshalb die Grundstücksübernahme insgesamt nachteilig wäre, ist ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt, den der zu bestellende Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei einer etwaigen Genehmigung berücksichtigen muß. Für die Anwendung von § 181 BGB kommt es aber nicht auf eine solche wirtschaftliche Betrachtung, sondern allein auf die rechtlichen Folgen an.
Nach alledem erweisen sich die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes und die diese bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als im Ergebnis zutreffend. Ob – wie das Landgericht meint – auch die in § 4 des Vertrages festgelegte Rückübertragungspflicht und die damit gegebenenfalls verbundene Haftung der Beteiligten zu 2 für eine Verschlechterung des Grundbesitzes als Rechtsnachteile zu qualifizieren sind, die die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig machen, kann dahinstehen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1...