Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Entlastung des Verwalters und Beweislast bei behaupteter pflichtwidriger Mittelverwendung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 11 UR II 213/96)

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 11 T 844/98)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. November 1998 – 11 UR II 213/96 – und des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1999 – 11 T 844/98 – aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, 18.866,97 DM nebst 11 % Zinsen aus 11.584 DM seit 01. Juni 1996, aus 2.150 DM seit 30. Dezember 1997 und aus weiteren 4.845,24 DM seit 30. Juni 1998 zu bezahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in allen Instanzen und die außergerichtlichen Kosten in den beiden Rechtsmittelinstanzen sind von den Antragstellern zu 15 %, von dem Antragsgegner zu 85 % zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 22.187,11 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. in K., Verwalter dieser Eigentümergemeinschaft war in der Zeit vom 01.07.1988 bis 31.12.1994 der Antragsgegner. Nachdem er im Laufe des Jahres 1995 die Jahresabrechnung für 1994 erstellt und Unterlagen an die neue Verwalterin herausgegeben hatte, überprüfte diese die Abrechnung – teilweise auch für die Vorjahre – und gelangte dabei zu der Auffassung, mehrere Rechnungsposten seien ungeklärt. Die Antragsteller behaupten, insoweit handle es sich um Fehlbeträge oder unberechtigte Entnahmen des Antragsgegners. Sie haben diesen deshalb auf Zahlung von 22.511,75 DM in Anspruch genommen. Der Antrag hatte vor dem Amtsgericht in vollem Umfange, vor dem Landgericht in Höhe von 22.187,11 DM Erfolg. Mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner weiterhin gegen die ihm auferlegte Zahlungspflicht.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist Rechtsbeschwerde. Mit ihr können nur Verletzungen des Gesetzes geltend gemacht werden. An verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen ist der Senat gebunden.

2. Nach diesem Maßstab erweist sich der angefochtene Beschluß als rechtsfehlerhaft, soweit er dem Antragsgegner aufgibt, die – ungeklärte – Position „Sonstiges” aus der Jahresabrechnung 1992 in Höhe von 3.320,14 DM auszugleichen. Im übrigen ist die weitere Beschwerde unbegründet.

a) Ohne Erfolg rügt der Antragsgegner, das Landgericht habe hinsichtlich folgender ungeklärter Positionen der Jahresabrechnung 1994 die Feststellungslast unrichtig beurteilt:

  • Scheckzahlung über 2.254,76 DM
  • fehlende Instandhaltungsrücklage in Höhe von 2.896,75 DM
  • Scheckzahlung über 2.150,00 DM
  • Entnahmen vom Hauskonto durch Scheck in Höhe von 4.000,00 DM und 845,24 DM.

Das Landgericht hat in seinem sorgfältig begründeten Beschluß im einzelnen dargelegt, warum es an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Verwendung dieser Beträge fehlt. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung handelt, an die der Senat gebunden ist, wird mit der weiteren Beschwerde nicht ausgeführt, was an diesen Erwägungen unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer meint lediglich, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Feststellungslast für die Aufklärbarkeit der Mittelverwendung auferlegt. Bleibe offen, ob er die Beträge rechtmäßig oder pflichtwidrig verwendet habe, müsse zu seinen Gunsten von einer korrekten Verwendung ausgegangen und der Zahlungsantrag zurückgewiesen werden.

Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation keinen Erfolg haben. Zwar trifft es zu, daß die Antragsteller die Feststellungslast tragen, soweit sie Ansprüche aus Delikt oder positiver Forderungsverletzung geltend machen. Anders verhält es sich jedoch bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der vom Verwalter vereinnahmten Gelder nach §§ 675, 667 1. Alternat. BGB. Nach ganz einhelliger Meinung handelt es sich bei dem Verwaltervertrag um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB (vgl. z. B. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 89) mit der Folge, daß auch § 667 BGB anwendbar ist. Für diese Vorschrift entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Beauftragte entlasten muß, wenn der Verbleib der ihm überlassenen Mittel streitig ist (BGH NJW 1991, 1884; WM 1991, 514, 515; WM 1987, 79, 80).

Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers, der über eine entsprechende Anwendung von § 355 HGB den Antragstellern die Feststellungslast zuweisen will, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil es bislang an einer Billigung der Jahresabrechnung 1994 und damit auch an einer Anerkennung eines Saldos fehlt.

b) Mit Erfolg wendet sich der Antragsgegner allerdings gegen die Ansicht der Vorinstanzen, er sei auch zur Zahlung eines Fehlbetrages in Höhe von 3.320,14 DM für das Jahr 1992 verpflichtet.

Nach den Feststellungen des Landg...

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