Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 29.06.1999; Aktenzeichen 11 T 162/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 1999 – 11 T 162/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und den Antragstellern die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 9.130,68 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft R.straße … in P.. Die übrigen Miteigentümer nehmen die Antragsgegner auf Zahlung von 9.130,68 DM an die Gemeinschaft in Anspruch.
Am 28.09.1994 meldeten die Antragsgegner der Verwalterin einen Wasserschaden im Badezimmer ihrer Wohnung. Die Antragsgegner ließen bei dieser Gelegenheit das gesamte Badezimmer (Einrichtung und Verfliesung) neu herstellen. Von dem Gesamtaufwand in Höhe von 41.048,46 DM trugen die Versicherung der Gemeinschaft 11.666 DM und die Antragsgegner 20.251,78 DM. Den Restbetrag in Höhe von 9.130,68 DM verauslagte die Gemeinschaft. In der Jahresabrechnung für 1996 wurden die Antragsgegner mit diesem Betrag belastet, weil der entsprechende Betrag nach Ansicht der Antragsteller nicht der Behebung des Wasserschadens diente. Die Antragsteiler nehmen die Antragsgegner auf Zahlung dieses Betrages an die Gemeinschaft in Anspruch.
Amtsgericht und Landgericht haben diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie insbesondere geltend machen, dem Anspruch der Gemeinschaft stehe eine im Dezember 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der Verwalterin der Anlage und ihnen (den Antragsgegnern) entgegen, wonach die Gemeinschaft sämtliche Lohnkosten der Modernisierung und Instandsetzung ihres Badezimmers trage.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung des streitigen Betrages bereits aus der Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung 1996 folgt.
1. Der Zahlungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegner ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit der durch den Eigentümerbeschluß vom 11.07.1997 gebilligten Jahresabrechnung 1996.
Das Landgericht hat unangegriffen festgestellt, daß den einzelnen Eigentümern – und damit auch den Antragsgegnern – vor der Eigentümerversammlung vom 11.07.1997 nicht nur die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1996, sondern auch die jeweilige Einzelabrechnung vorlag. Sowohl in der Einzelabrechnung der Antragsgegner wie in der Gesamtabrechnung ist der streitige Betrag in Höhe von 9.130,68 DM enthalten und führt zu einer entsprechenden Belastung des Abrechnungskontos der Antragsgegner (AS. 405, 335). In der Eigentümerversammlung vom 11.07.1997 wurde unter TOP 2 über die Jahresabrechnung 1996 sowie die Entlastung der Hausverwaltung berichtet, diskutiert und abgestimmt (AS. 299). In seinem Bericht wies der Verwaltungsbeirat darauf hin, daß er hinsichtlich einiger Einzelposten auf eine direkte Belastung einzelner Wohnungseigentümer hingewirkt habe. Anschließend wurde die Jahresabrechnung 1996 genehmigt und die Hausverwaltung entlastet.
Damit hat die Eigentümergemeinschaft nicht nur die Gesamtabrechnung für das Jahr 1996, sondern – wie es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. BayObLGZ 1989, 310) – auch die Einzelabrechnungen genehmigt. Mit dieser Genehmigung wurden die für jeden Wohnungseigentümer ermittelten Abrechnungssalden verbindlich festgelegt (BayObLG ZMR 1995, 41; BayObLG WuM 1991, 618). Der auf diese Weise festgelegte Fehlbetrag ist von den Antragsgegnern nach § 16 Abs. 2 WEG auszugleichen.
2. Dagegen können die Antragsgegner nicht einwenden, nach einer zwischen ihnen und der Verwalterin der Anlage im Dezember 1994 getroffenen Vereinbarung sei der streitige Betrag von der Gemeinschaft zu tragen, da sie sich mit der Verwalterin dahingehend geeinigt hätten, daß sie die Materialkosten der Neuherstellung ihres Badezimmers, die Gemeinschaft jedoch sämtliche Lohnkosten tragen werde. Dabei ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist und die Verwalterin für ihren Abschluß Vertretungsmacht hatte.
a) Einwendungen gegen die Richtigkeit einer genehmigten Jahresabrechnung können hinsichtlich der Gesamt- wie der Einzelabrechnung nur durch einen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) geltend gemacht werden, der innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gestellt werden muß. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt; dadurch wurde die am 11.07.1997 erteilte Genehmigung der Jahresabrechnung 1996 bestandskräftig. Eine bestandskräftig beschlossen...