Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige weitere Beschwerde
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 28.12.1999; Aktenzeichen 7 T 12/99) |
AG Heidelberg (Aktenzeichen 41 UR 18/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 28. Dezember 1999 – 7 T 12/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner haben die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen und der Antragstellerin ihre insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Gültigkeit von mehreren Beschlüssen, die in der Eigentümerversammlung vom 09.01.1999 gefasst wurden.
Nach § 11 der Teilungserklärung werden die Kosten für Heizung und Wasser nach Verbrauch, die Verwaltergebühren nach der Anzahl der Wohnungen und alle übrigen Kosten nach Miteigentumsanteilen abgerechnet. In der Versammlung vom 16.01.1991 beschlossen die (werdenden) Eigentümer, die Kosten für den Gemeinschaftsstrom nach der Anzahl der Wohnungen und diejenigen für Straßenreinigung/Müllabfuhr nach der Zahl der Bewohner abzurechnen. Der Beschluss wurde nicht angefochten; auf seiner Grundlage erfolgte die Kostenverteilung bis einschließlich 1993. Für das Abrechnungsjahr 1994 kehrte der Verwalter zur Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen zurück. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1994 wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.12.1995 für ungültig erklärt. Durch weiteren rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 24.09.1997 wurde der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, der Antragsgegner zu 1, verpflichtet, eine korrigierte Jahresabrechnung hinsichtlich der Betriebskosten für Gemeinschaftsstrom und Müll für das Wirtschaftsjahr 1994 vorzulegen (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.07.1998 – 11 Wx 38/98).
In der Eigentümerversammlung vom 09.01.1999 beschloss die Gemeinschaft gegen die Stimme der Antragstellerin, den Beschluss vom 16.01.1991 aufzuheben und zu den Regeln der Teilungserklärung „für die noch ausstehenden und zukünftigen Abrechnungen” zurückzukehren (TOP 1). Anschließend beschlossen die Eigentümer die auf der Grundlage von § 11 der Teilungserklärung erstellten Jahresabrechnungen der Abrechnungszeiträume 1994, 1995, 1996 und 1997 (TOP 2, 4–6) sowie die „Planung Folgezeit” auf der Basis der Jahresabrechnung 1997 (TOP 7). Unter TOP 8 wurde dem Verwalter für die Jahresabrechnungen 1995, 1996 und 1997 Entlastung erteilt.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht diese Beschlüsse für ungültig erklärt. Auf die Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als der unter TOP 1 gefasste Beschluss der Eigentümer, für die Zukunft zum Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung zurückzukehren, für ungültig erklärt worden ist; die weitergehende Beschwerde der Antragsgegner hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihr Ziel, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft durch den am 09.01.1999 gefassten Mehrheitsbeschluss den Eigentümerbeschluss vom 16.01.1991 aufheben und zur Kostenverteilung nach der Teilungserklärung zurückkehren konnte, dies jedoch keine Wirkung für zurückliegende Abrechnungszeiträume hat.
1. Der Eigentümerbeschluss vom 16.01.1991 hat den Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung wirksam abgeändert. Bei der in § 11 Nr. 7 der Teilungserklärung enthaltenen Regelung über die Kostenverteilung in der Gemeinschaft handelt es sich zwar um eine Vereinbarung der Eigentümer, die – weil die Teilungserklärung insoweit die Möglichkeit einer Änderung durch Mehrheitsbeschluss nicht vorsieht – grundsätzlich nur durch eine weitere Vereinbarung aller Eigentümer geändert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 VVEG angefochten und damit bestandskräftig wird, auch dann für die Gemeinschaft verbindlich, wenn es eigentlich einer Vereinbarung bedarf; ein solcher Beschluss kann zu einer wirksamen Änderung des in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels führen (BGHZ 127, 99, 102 ff). Da er nicht in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift, wirkt er gem. § 10 Abs. 3 VVEG auch ohne Eintragung im Grundbuch für und gegen etwaige Sondernachfolger der Wohnungseigentümer (BGHZ 127, 99, 104 f; BGHZ 129, 329, 332).
Da der Eigentümerbeschluss vom 16.01.1991 nicht angefochten wurde, wurde er für die Kostenverteilung der Gemeinschaft verbindlich. Diese Bindungswirkung e...