Leitsatz (amtlich)

Legt der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit (hier: einem Patentverletzungsprozess) dem Gericht Kopien von Unterlagen vor, die zur Verdeutlichung und Untermauerung des Parteivortrags erforderlich sind, so verdient er die Pauschale gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Solche Kosten sind gemäß § 91 ZPO vom Gegner zu erstatten.

 

Normenkette

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 80/01)

 

Tatbestand

Das LG hat in einem Patentverletzungsprozess den Antrag auf Festsetzung der Kosten für 271 Fotokopien i.H.v. 116,30 DM (= 59,46 Euro) abgelehnt und sich dabei in Abkehr von der bisherigen Praxis der Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 2000, 1398) angeschlossen, wonach solche Kosten mit der Prozessgebühr abgegolten seien.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat auch 116,30 DM Kosten für 271 Fotokopien zu erstatten. Die Kosten sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO angefallen und gem. § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Insbesondere in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes sind vollständige Kopien über die zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge, insbesondere die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen oder der Werbung, und vorangegangenen Entscheidungen im Erteilungs-, Einspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren für eine sachgerechte richterliche Beurteilung unerlässlich (vgl. OLG Karlsruhe v. 3.3.1998 – 6 W 3/98, OLGReport Karlsruhe 1998, 304 = AnwBl 1998, 541 = JurBüro 1998, 596 = NJW-RR 1999, 437; OLG Düsseldorf MittdtschPatAnw 2001, 138). Solche Kopiekosten sind daher vom unterlegenen Gegner zu erstatten. Der in Kostensachen des gewerblichen Rechtsschutzes zuständige 6. Senat des OLG Karlsruhe befindet sich mit dieser Rechtsansicht in Übereinstimmung zur Rechtssprechung der allgemeinen Kostensenate des OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe AnwBl 2000, 264; Justiz 2001, 102). Die von der Rechtspflegerin zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 23.5.2000 – 8 W 236/00, OLGReport Stuttgart 2000, 313 = MDR 2000, 1398 – dort unzutreffend dem OLG Karlsruhe zugeschrieben) gibt keinen Anlass, von der in diesem Oberlandesgerichtsbezirk gefestigten Praxis abzuweichen. Über die gesetzliche Regelung der Fotokopiekosten in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung darf sich der Richter nicht mit dem Argument hinwegsetzen, die gesonderte Erfassung und Berechnung sei aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Die vom Gesetz nach Grund und Höhe besonders geregelten Kosten können auch beim Streben nach einer an Effektivität orientierten Rechtspflege nicht außen vor gelassen werden. Ob sich die Rechtspflege eine solche Regelung leisten kann, haben nicht die Gerichte zu entscheiden. Die Auffassung des OLG Stuttgart, die von der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vorgesehenen Kosten überstiegen die wahren Kosten deutlich und eröffneten dem Anwalt eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit, überzeugt nicht. Der Rechtsanwalt erhält nur, was die Justizverwaltung in gleicher Höhe selbst an Auslagen vom Bürger für Kopien fordert. Mit der Herstellung von Fotokopien sind regelmäßig nicht nur Sachkosten für Kopiergerät und Papier, sondern auch Personal-, Energie- und Raumkosten verbunden. Dass sich bei „massenhafter” Herstellung von Kopien ein unangemessen hoher Betrag ergeben könnte, hat der Gesetzgeber durch die Herabsetzung des Betrags von 1 DM auf 0,30 DM ab der fünfzigsten Kopie gem. §§ 27 Abs. 2 BRAGO, Nr. 9000 Kostenverzeichnis GKG geregelt. Die Gefahr, die gesetzliche Regelung verleite die Rechtsanwälte zur Vorlage großer Mengen von Kopien, so dass das Gericht mit weniger notwendigen und auch ersichtlich überflüssigen Kopien „zugedeckt” werde, sieht der Senat für seinen Zuständigkeitsbereich nicht. Eher wäre zu befürchten, dass die Parteien bei fehlender Möglichkeit der Kostenerstattung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes wegen der Unterlagen auf Behördenakten und wegen der Werbung auf allgemein zugängliche Quellen, insbesondere das Internet verweisen würden, so dass Kammer und Senat gezwungen wären, sich die relevanten Quellen selbst zu erschließen, statt die Aufbereitung des Sachverhalts den Parteivertretern überlassen zu können. Insbesondere im vorliegenden Fall ist ein solcher vom OLG Stuttgart befürchteter Missbrauch weder behauptet noch auch nur ansatzweise sonst erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106573

NJW-RR 2002, 1002

MDR 2002, 664

AGS 2002, 263

GRUR-RR 2002, 280

KammerForum 2002, 379

OLGR-KS 2002, 266

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