Verfahrensgang
AG Ettlingen (Aktenzeichen 2 F 162/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 19.10.2018, 2 F 162/18, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 21.07.1998, 3 F 340/96, wird wie folgt abgeändert:
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der . (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. 9,7012 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D., bezogen auf den 30.11.1996, übertragen.
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der A. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 1.110,14 DM = 567,61 EUR monatlich, bezogen auf den 30.11.1996 übertragen. 2. Die Abänderung wirkt ab dem 01.06.2017.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Die Verfahrenswerte für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren werden auf je bis 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Mit Urteil vom 21.07.1998 hat das Amtsgericht Bruchsal auf den am 03.12.1996 zugestellten Scheidungsantrag die am 06.09.1974 geschlossene Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.09.1974 bis 30.11.1996 hat der Ehemann ein Anrecht auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach dem Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg i.V.m. dem Beamtenversorgungsgesetz und der Dienstordnung der A. erworben. Ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 70 % bei einem vorzeitig eingetretenen Versorgungsfall sowie von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe von 5.621,07 DM ergab sich gemäß Auskunft vom 10.06.1998 ein Ehezeitanteil von 2.442,36 DM. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Ehemann während der Ehezeit keine Anrechte erworben.
Die Ehefrau hat während der gesetzlichen Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute D.) ging in ihrer Auskunft vom 10.07.1997 von einer Anwartschaft bezogen auf die Ehezeit i.H.v. 952,60 DM bzw. 20,4115 Entgeltpunkten aus.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht Bruchsal zu Lasten der für den Ehemann beim K. (richtig: A., vertreten durch den K.) bestehenden Versorgungsanwartschaft zugunsten der Ehefrau bei der B. Rentenanwartschaften von monatlich 744,88 DM, bezogen auf den 30.11.1996, begründet.
Der Versorgungsfall des Ehemanns bei der A. ist mit Ablauf des 31.12.1989 eingetreten. Die Ehefrau bezieht seit dem 01.01.2012 eine Vollrente wegen Alters bei der D.
Mit Antrag vom 30.05.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 31.05.2017, hat der Ehemann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt. Ausführungen zu einer wesentlichen Wertänderung seien ihm noch nicht möglich, da ihm die notwendigen Unterlagen durch den K. nicht vorgelegt worden seien. Im Zusammenhang mit dem neuen Versorgungsausgleichsrecht werde eine Abänderung nach § 51 VersAusglG beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2018 hat das Amtsgericht den Antrag des Ehemanns abgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorlägen. Von dem Antragsteller eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG sei zu verlangen, dass er nicht nur darlege, zu welcher der in der Ausgangsentscheidung ausgeglichenen Versorgungen er eine Abänderung begehre, sondern auch vortrage, weshalb die Voraussetzungen einer Abänderung zu seinen Gunsten bestünden. Vorliegend fehle es bereits an einem Mindestmaß an Vortrag dazu, welche Versorgung sich verändert haben solle und warum sich die Veränderung zu Gunsten des Antragstellers auswirken würde.
Gegen den ihm am 25.10.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 07.11.2018, eingegangen bei Gericht am 08.11.2018, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass nach einer Stellungnahme des Sachverständigenbüros V. in K. die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG erfüllt seien. Eine substantiierte Darlegung sei ihm nicht möglich, weil ihm von dem K. bzw. der A. bisher alle relevanten Unterlagen und Nachweise verweigert worden seien. Er erhebe daher zunächst eine Auskunftsklage verbunden mit der Feststellung, ab wann und in welcher Höhe überhaupt ein Ausgleichsanspruch nach der Neuregelung des FamFG bestehe.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
Der K. kommt in seiner namens und im Auftrag der A. erteilten Auskunft vom 21.01.2019 ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % bei einem vorzeitig eingetretenen Versorgungsfall sowie von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe von 5.764,02 DM zu einem Ehezeitanteil der Versorgung i.H.v. 2.220,28 DM (= 1135,21 EUR) und einem A...