Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwilligkeit eines PKH-Antrags im Sorgerechtsverfahren
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 03.01.2003; Aktenzeichen 5E F 127/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - FamG - Mannheim vom 3.1.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsgegner stimmt einem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu und beantragt, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn P., geb. am ... 1998 zu übertragen. Die Antragstellerin stimmt ihrerseits diesem Antrag zu.
Das AG hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, seine Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er an dem Verfahren nicht mitwirke. In der Folgesache Versorgungsausgleich sei es nötig gewesen, gegen ihn Zwangsgeld festzusetzen. In der Folgesache Elterliche Sorge habe er Gesprächstermine beim Jugendamt nicht wahrgenommen und auf eine Anfrage, ob der Sorgerechtsantrag zurückgenommen werde, nicht reagiert.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsverfolgung des Antragsgegners ist insgesamt mutwillig.
Von Mutwilligkeit einer Partei i.S.d. § 114 ZPO spricht man auch dann, wenn sie nicht am Verfahren mitwirkt und dadurch die Gefahr des Prozessverlustes heraufbeschwört (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 36 m.w.N.). Dies ist bei dem Antragsgegner der Fall. Über seinen Antrag, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn P. zu übertragen, wird das Gericht erst dann entscheiden, wenn das Jugendamt die in § 50 SGB VIII und § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG vorgesehene gutachtliche Äußerung abgegeben hat. Über den Scheidungsantrag, dem der Antragsgegner zustimmt, wird das Gericht gem. § 629 ZPO nur einheitlich mit der Regelung der elterlichen Sorge und den sonstigen Folgesachen entscheiden. Dadurch, dass der Antragsgegner sich nicht mit dem Jugendamt ins Benehmen setzt, verursacht er, solange die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen, eine theoretisch endlose Verzögerung des Verfahrens, welche einem Prozessverlust gleichkommt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die für die erfolglose Beschwerde in Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Gebühr von 25 Euro erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.
Fundstellen
Haufe-Index 1149755 |
FamRZ 2004, 549 |
JAmt 2004, 49 |
JWO-FamR 2004, 11 |
NJOZ 2004, 4493 |
OLGR-KS 2004, 272 |
www.judicialis.de 2003 |