Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich und Abfindung. sofortige Beschwerden
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 29.03.1999; Aktenzeichen 23 AktE 1/95) |
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 4, 5 und 7 gegen Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 29. März 1999 – 23 AktE 1/95 – werden zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1, 4, 5 und 7 fallen den Antragsgegnerinnen zur Last.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
für die Gerichtskosten: 357.143 DM
(= 5/7 des erstinstanzlichen Geschäftswerts)
- für die Rechtsanwaltsgebühren: 71.428,60 DM
Gründe
Die sofortigen Beschwerden richten sich gegen einen Beschluß des Landgerichts Mannheim, durch den die Anträge der jetzigen Beschwerdeführer und weiterer Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung von Ausgleichs- und Abfindungsleistungen nach §§ 304, 305 AktG zurückgewiesen wurden.
Die beiden Antragsgegnerinnen schlossen am 21.03.1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, in dem die Antragsgegnerin zu 2 sich verpflichtete, Aktien der außenstehenden Aktionäre der Antragstellerin zu 1 im Nennbetrag von 50 DM zum Preis von 450 DM zu erwerben. Außerdem garantierte sie den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin zu 1 für jedes Geschäftsjahr pro Aktie eine Zahlung in Höhe von 23 DM zzgl. Steuerguthaben von 9,86 DM.
Zugrunde lag eine von der Antragsgegnerin Ziff. 2 eingeholte gutachtliche Stellungnahme der C&L Treuhandvereinigung Deutsche Revision AG vom 21.11.1994, in der pro Aktie ein Ausgleich von 22,92 DM (ohne Steuergutschrift) und eine Barabfindung von 375,88 DM als angemessen ermittelt worden war.
Das vom Landgericht Mannheim eingeholte gerichtliche Gutachten der „Dr. E., Dr. S. & Partner GmbH” vom 14.11.1997 bewertete die Ausgleichszahlung mit 20,43 DM pro Aktie, zzgl. Steuergutschrift von 7,97 DM, und die Barabfindung mit 398,65 DM pro Aktie.
Das Landgericht Mannheim hat daraufhin die Anträge auf höhere Festsetzung durch Beschluß vom 29.03.1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
I.
Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 4, 5 und 7 sind statthaft (§§ 306 Abs. 2, § 99 Abs. 3 AktG) und zulässig.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist unzulässig: Die angefochtene Entscheidung wurde der Antragstellerin am 12.04.1999 zugestellt (AS. 255), die sofortige Beschwerde ging am 03.05.1999 und damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 577 Abs. 2 ZPO) beim Landgericht Mannheim ein (AS. 287).
II.
Soweit die sofortigen Beschwerden zulässig sind, haben sie in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche auf Festsetzung höherer als der vereinbarten Ausgleichs- und Abfindungsleistungen nicht als begründet angesehen. Das Beschwerdevorbringen – im wesentlichen identisch mit dem Vorbringen erster Instanz – rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Im einzelnen:
1. Zu Recht ist das Landgericht – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten – sowohl für die Ermittlung der Ausgleichsleistungen als auch für die Ermittlung der Abfindungsleistungen von dem Ertragswert der Antragsgegnerin zu 1 ausgegangen (§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG, vgl. auch Koppensteiner in Kölner Kommentar 2. Aufl. Rdziff. 35 ff zu § 305).
Soweit die Beschwerdeführer ein „Vergleichswertverfahren” befürworten (gemeint offenbar ein Abstellen auf Börsenkurse bzw. im außerbörslichen Aktienhandel erreichte Kurse – AS. 3, 363) ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß hieraus geeignete Bewertungskriterien nicht abzuleiten sind, weil Kurse von zu vielen Außeneinflüssen abhängig sind und die Preise einzelner Aktien und Aktienpakete generell nichts über den Gesamtwert des Unternehmens aussagen. Darauf, was außerhalb des Abfindungsvertrages von den Vertragsteilen für Aktien der Gesellschaft bezahlt oder geboten worden ist, kommt es nicht an (Koppensteiner, a.a.O. Rdziff. 36). Die insoweit angebotenen Beweise waren daher nicht zu erheben. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt und durch die Börsenkursentwicklungen belegt hat, eignen sich diesbezügliche Werte vorliegend nicht einmal für die Durchführung von Kontroll- bzw. Plausibilitätsrechnungen (vgl. S. 71 des Gutachtens).
Der Vorwurf, der Sachverständige – und ihm folgend das Landgericht – habe bei der Ermittlung des künftigen Ertragswertes einseitig negative Entwicklungen berücksichtigt und die Möglichkeit positiver Ergebnisse außer Betracht gelassen, ist unsubstantiiert. Wie im Gutachten ausgeführt, war die Prognose, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vergangenheit, eher negativ (Sinken der Durchschnittserlöse, wachsender Importdruck, rückläufiger Export, Schwierigkeiten bei der Anpassung an geänderte Vertriebsformen). Mögliche positive Momente haben die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aufge...