Tenor
- Die Auslieferung des Verfolgten aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in G. vom 06. April 2017 wird für derzeit unzulässig erklärt.
- Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. April 2017 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.
- Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
- Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Gründe
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in G/Polen. vom 06.04.2017, aus welchem sich ergibt, dass er durch Urteil des Amtsgerichts G/Polen 06.06.2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren zunächst erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts G./Polen vom 14.11.2016 widerrufen wurde und von welcher noch eine Reststrafe von einem Jahr acht Monaten und 22 Tagen zur Vollstreckung ansteht. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat wird im Europäischen Haftbefehl wie folgt umschrieben:
Wird ausgeführt:
Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen am 11.04.2017, 21.04.2017 und 08.05.2017 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 24.05.2017 beantragt hat, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entscheiden, dass keine Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden sollen.
Am 22.05.2017 hat der Rechtsbeistand folgende Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben:
Wird ausgeführt:
Diesen Vortrag hat er mit Schriftsatz vom 09.06.2017 wie folgt ergänzt:
Wird ausgeführt:
Mit Beschluss vom 13.06.2017 hat der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen und die polnischen Justizbehörden um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Einlassung des Verfolgten zutrifft, dass den polnischen Justizbehörden zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts G./Polen am 14.11.2016 der durch Urteil dieses Gerichts vom 06.06.2012 verhängten und zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bekannt war, dass der Verfolgte seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und seit dem Jahr 2016 in der X-Straße in Z./Deutschland wohnhaft ist?
2. Für den Fall, dass den polnischen Justizbehörden der Aufenthalt und die nähere Wohnanschrift des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland bekannt waren, wird um Mitteilung gebeten, bei wem diese Kenntnis vorlag, insbesondere, ob Wohnanschrift auch beim Amtsgericht G./Polen am 14.11.2016 bekannt war?
3. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Einlassung des Verfolgten zutrifft, dass dieser tatsächlich nicht unter der Anschrift - wird ausgeführt - in Polen wohnhaft war, sondern es sich hierbei um die Wohnanschrift seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters handelte?
4. Sollte der Verfolgte vor dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts G./Polen am 14.11.2016 hierzu durch das Gericht angehört werden und konnte ihm eine entsprechendes Schreiben unter der Anschrift - wird ausgeführt - in Polen zugestellt werden?
Hierauf ist am 17.07.2017 beim Senat folgende Erklärung des Amtsgerichts G. eingegangen:
Wird ausgeführt:
Der Rechtsbeistand hat hierauf am 28.07.2017 wie folgt angetragen:
Wird ausgeführt
II.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen war für unzulässig zu erklären, da jedenfalls derzeit ein Auslieferungshindernis besteht.
1. Allerdings liegen die Auslieferungsvoraussetzungen nach vorläufiger Bewertung vor. Soweit der Rechtbeistand der Sache nach beanstandet, dass der mit Beschluss des Amtsgerichts G./Polen vom 14.11.2016 erfolgte Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts G./Polen vom 06.06.2012 zunächst erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht erfolgt sei, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden, da diese Beurteilung allein den polnischen Justizbehörden obliegt, so dass der Verfolgte sein Begehren vor den dortigen Gerichten verfolgen muss. Dass hierdurch der Kernbestand der ihm aus Art. 6 Abs. 3 lit a MRK gewährten Garantie verletzt sein könnte (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2015, 384), vermag der Senat nicht zu erkennen.
2. Vorliegend besteht jedoch ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG, da der Kernbestand der dem Verfolgten aus Art. 6 Abs. 3 lit a MRK gewährten Garantie verletzt ist (vgl. hierzu Senat a.a.O.). Die polnischen Justizbehörden haben den Verfolgten nämlich unter der von ihm im Jahr 2011 mitgeteilten Wohnanschrift seiner Eltern in Polen zum Anhörungstermin am 14.11.2016 geladen, obwohl ihnen nach Sachlage positiv bekannt war, dass der Verfolgte im Jahre 2013 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist und er unter der ihnen jedenfalls seit 23.11.2015 bekannten Anschrift in Z./Deutschland vom Anhörungstermin hätte benachrichtigt werden können. Hinzu kommt vorliegend entscheidungserheblich, dass der Verfolgte erst im November 2016 den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer in Polen - endgültig - abg...