Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein eigenes Beschwerderecht der Lebensgefährtin eines Betroffenen in Betreuungsangelegenheitskosten
Leitsatz (amtlich)
Der Lebensgefährtin eines Betroffenen steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen bestehen nicht.
Normenkette
FGG §§ 20, 57, 69g Abs. 1; GG Art. 2-3, 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 62 T 76/07, 78/07) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des LG Konstanz vom 29.5.2007 (62 T 76/07 und 62 T 78/07) werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zwei durch das LG Konstanz bestätigte Beschlüsse des AG Villingen-Schwenningen mit der Behauptung, ihr stehe ein Beschwerderecht als Lebensgefährtin des Betroffenen zu. Mit Beschluss vom 23.3.2007 ordnete das AG Villingen-Schwenningen - VormG - eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Besorgung aller Vermögensangelegenheiten (einschließlich Wohnungsangelegenheiten), Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge an und bestellte eine Betreuerin (AS 13 ff.). Mit Beschluss vom 30.4.2007 wurde - gleichfalls im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Betreuerin - ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet (AS 47 f.). Unter dem 14.5.2007 (AS 101 f.) erhob die Beschwerdeführerin als Lebensgefährtin des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung und sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts. Diese verwarf das LG Konstanz mit Beschlüssen vom 29.5.2007 (62 T 78/07 B - einstweilige Betreuung, AS 161 ff., und 62 T 76/07 - vorläufiger Einwilligungsvorbehalt, AS 155 ff.) als unzulässig, da der der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nach § 20 oder § 69g Abs 1 S. 1 FGG nicht zustehe. Die Beschlüsse wurden der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 5.6.2007 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat hiergegen unter dem 14.06.2007 (AS II, 1) weitere Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde erhoben. Sie macht geltend (AS II, 31 ff.), sie lebe mit dem Betroffenen seit dem Jahre 2000 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wohne in dessen Haus, habe ihn versorgt. Mit der Betreuerin habe es von Beginn an Missstimmigkeiten gegeben. Das Verhältnis zu dieser habe sich weiter verschlechtert und letztlich u.a. zu einer vorläufigen Untersagung des Umgangs mit dem - wie die Beschwerdeführerin meint - zu Unrecht seit 15.5.2007 in Kurzzeitpflege untergebrachten Betroffenen durch die Betreuerin sowie einem von dieser gegen die Beschwerdeführerin erwirkten erstinstanzlichen Räumungstitel (AS II, 99 ff.) geführt. Die Beschwerdeführerin meint, hieraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht aus § 20 FGG zustehe, da ihre Rechte als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Verfügungen des AG Villingen-Schwenningen beeinträchtigt seien. Sollte das Gericht dem nicht folgen und auch keine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG bejahen, werde hilfsweise die Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes von "§ 69g Abs. 1 S. 1 FGG gegen Art. 2, 3 hier auch Art. 13 GG" beantragt.
II. Die Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 FGG zulässig. Zur Prüfung der Frage, ob die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung ohne Erfolg geblieben ist, wird dem Beschwerdeführer allgemein die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde eingeräumt (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 870 m.w.N.; BGH NJW 1999, 3718 m.w.N.). Der Misserfolg der Erstbeschwerde wird dabei ungeachtet der Tatsache, dass es sich nur um eine formale Entscheidung über das Vorliegen der (Erst-)Beschwerdeberechtigung handelt, als Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG angesehen. Das so eröffnete Verfahren führt allerdings ebenso wenig wie das Erstbeschwerdeverfahren zur Überprüfung der eigentlichen Sachfrage, die durch eine Verfügung des AG - hier: vorläufige Anordnung der Betreuung sowie eines Einwilligungsvorbehalts - entschieden worden ist (vgl. BayObLG NJW 1998, 1567 m.w.N.; OLG Zweibrücken a.a.O.).
2. In der Sache sind die Rechtsmittel unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des LG beruhen nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Die Zivilkammer hat vielmehr zu Recht die Erstbeschwerden als unzulässig verworfen.
a) Die erforderliche Beschwerdebefugnis ergibt sich nicht aus § 20 FGG. Danach steht eine Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch eine gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines subjektiven Rechts; wirtschaftliche, rechtliche oder berechtigte Interessen genügen ebenso wenig wie eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht (Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Rz. 7 m.w.N.). Dieses subjektive Recht muss...