Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zeitliche Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Leitsatz (amtlich)
Eine zeitliche Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) ist regelmäßig nicht möglich und allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Dies gilt auch für die minderjährigen Eltern gem. § 1673 Abs. 2 BGB zustehende Personensorge.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1673 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen 7B F 61/03) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des AG Mannheim v. 24.3.2004 (Az.: 7B F 61/03) wird zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen.
Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Übrigen Beteiligten.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für die 2003 geborene A.B.L.M. Diese ist das nichteheliche Kind der 1988 geborenen Beteiligten Ziff. 3. Vater des Kindes ist der 1986 geborene H.D., der gegenwärtig des Verdachtes wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft sitzt.
Die elterliche Sorge für die Beteiligte Ziff. 3 wurde durch Beschluss des AG - FamG - Mannheim v. 10.11.2000 (AG Mannheim, Beschl. v. 10.11.2000 - 7B F 111/00) auf das Stadtjugendamt Mannheim als Vormund übertragen. Auslöser hierfür war, dass der Vater der Beteiligten Ziff. 3 deren Mutter am 31.5.2000 tötete. Er befindet sich gegenwärtig in Strafhaft. Nach der Geburt von A. zog die Beteiligte Ziff. 3 mit ihrer Tochter in das Kinder- und Jugendheim W. Stift, wo sie zunächst in der Mutter-und-Kind-Station wohnte. Auf Antrag der Beteiligten Ziff. 1 entzog das AG mit Beschluss v. 22.9.2003 der Beteiligten Ziff. 3 vorläufig die ihr gem. § 1673 Abs. 2 BGB zustehende Personensorge für A. und übertrug diese auf die Beteiligte Ziff. 2. Aufgrund dieser Entscheidung wurde A. am 26.11.2003 von der Beteiligten Ziff. 1 in Obhut genommen und in eine Bereitschaftspflegestelle gegeben, die seit Februar 2004 als Dauerpflegestelle fungiert. Im Zeitraum v. 12.12. bis 16.12.2003 befand sich die Beteiligte Ziff. 3 in der Tagesklinik des ZI-Mannheim um eine vermutete psychische Erkrankung und Therapiemöglichkeiten abzuklären. Der Aufenthalt wurde vorzeitig beendet. Einem stationären Aufenthalt stimmte die Beteiligte Ziff. 3 nicht zu. Bezüglich der insoweit vom ZI abgegebenen ärztlichen Stellungnahme v. 16.12.2003 wird auf ... verwiesen.
Die Beteiligte Ziff. 1 beantragte beim AG, der Beteiligten Ziff. 3 die ihr neben dem gesetzlichen Amtsvormund zustehende Personensorge zu entziehen und auf das Stadtjugendamt zu übertragen. Dieser Antrag wurde vom Vormund der Beteiligten Ziff. 3, der Beteiligten Ziff. 2 und der vom AG bestellten Verfahrenspflegerin unterstützt.
Mit Beschluss v. 24.3.2004 hat das AG Mannheim der Beteiligten Ziff. 3 die ihr gem. § 1673 Abs. 2 BGB zustehende Personensorge entzogen und auf das Stadtjugendamt Mannheim (Beteiligte Ziff. 2) übertragen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dies sei notwendig, um eine Gefahr für das körperliche und seelische Wohl des Kindes abzuwenden, da die Mutter selbst hierzu nicht in der Lage sei. Es bestehe die Gefahr auch zukünftiger weiterer tätlicher Auseinandersetzungen zwischen der Mutter und dem Vater und dass die Beteiligte Ziff. 3 das in der Vergangenheit gezeigte unkontrollierte Verhalten fortsetzen werde. Das Vorliegen einer vermuteten psychischen Störung bei der Beteiligten Ziff. 3 habe sich nicht näher verifizieren lassen, da die Beteiligte Ziff. 3 zur Mitarbeit nicht bereit sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihr am 28.4.2004 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 1 mit Schriftsatz v. 12.5.2004 - eingegangen beim OLG am gleichen Tage - Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die in Ziff. 1 des Beschlusses ausgesprochene Befristung des Entzuges der Personensorge bis zur Volljährigkeit der Mutter am 25.10.2004 wendet. Zur Begründung wird ausgeführt, die Gründe, die zum Entzug der Personensorge führten, lägen nicht in der Minderjährigkeit der Beteiligten Ziff. 3, sondern in deren Erziehungsunvermögen. Die Befristung sei inhaltlich auch nicht begründet worden.
Die Beteiligte Ziff. 2 hat sich - als Vormund des betroffenen Kindes - der Beschwerde mit Schriftsatz v. 12.5.2004 inhaltlich angeschlossen. Die Verfahrenspflegerin hat sich ebenfalls mit Schriftsatz v. 26.7.2004 für einen dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie ausgesprochen.
Die Beteiligte Ziff. 3 ist der Beschwerde entgegengetreten.
Der Senat hat durch den Berichterstatter die Beteiligten am 1.10.2004 mündlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll des gleichen Tages Bezug genommen.
II. Die nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
1. Das AG Mannheim hat in der angegriffenen Entscheidung...