Tenor
1.
Der am ... in ... geborene italienische Staatsangehörige A. - nach vorläufiger Festnahme nach § 19 IRG am 28. August 2007 in der Justizvollzugsanstalt B. befindlich aufgrund vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 31. August 2007 - ist zum Zwecke seiner Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung in Auslieferungshaft zu nehmen.
2.
Es wird festgestellt, dass das am 11. September 2007 vor dem Amtsgericht B. erklärte Einverständnis des Verfolgten mit der Durchführung der vereinfachten Auslieferung nicht wirksam erteilt worden ist.
Gründe
1.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 2.10.2007 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls konnte gemäß §§ 83a Abs.1, 15 IRG entsprochen werden.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBL. I, 2006, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG). Danach liegen die formellen Voraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 83a Abs. 1 IRG vor. Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft in C. vom 8.8.2007, wonach dieser durch Urteil des Appellationsgerichts in C. vom 3.11.2006 (im Folgenden: Urteil unter a), rechtskräftig seit 1.3.2007, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Gerichts in D. vom 16.11.2000 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, durch Urteil des Untersuchungsrichters beim Gericht in D. vom 12.7.1994 (im Folgenden: Urteil unter b), rechtskräftig seit 30.7.1994, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und durch Urteil des Appellationsgerichts in E. vom 20.1.2006 (im Folgenden: Urteil unter c), rechtskräftig seit 21.12.2006, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Gerichts in D. vom 9.3.2004 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, wovon noch insgesamt eine Strafe von 6 Jahren, 5 Monaten und 21 Tagen zur Verbüßung ansteht.
Die Art und rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sind im Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft in C. vom 8.8.2007 wie folgt dargestellt:
"Urteil unter a):
Gemeinschaftlich mit F. beraubte die gesuchte Person G. der persönlichen Freiheit und nötigte ihn mit Gewalt, in einen Fiat ... einzusteigen. Das Opfer wurde zu einem entlegenen Ort geführt, wo es mit Gewalt wiederholt geschlagen und dazu genötigt wurde, ihnen LIT 200.000 zu übergeben, wobei sie sich einen rechtswidrigen Vorteil verschafften.
Tatort: H.
Tatzeit: 20.03.1997
Artikel 110, 61 Z 2, 605 und 629 StGB
Urteil unter b): Gemeinschaftlich mit ... eignete sich die gesuchte Person mit Gewalt einige Musikkassetten und eine Uhr an, die ... zum Verkauf ausstellte. Dabei handelten sie mit Gewalt und fügten dem Opfer Körperverletzungen zu, die später als in 10 Tagen heilbar bezeichnet wurden.
Tatort: I.
Tatzeit: 21.06.1994
Artikel 61 Z. 5, 110 und 628 Abs. 2 und 3 Z. 1 StGB
Urteil unter c):
1)
Gemeinschaftlich mit ... war die gesuchte Person Mitglied einer kriminellen Vereinigung geworden, um sich durch den Ankauf, die Beförderung und die Veräußerung von Heroin einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.
Tatort: H.
Tatzeit: Fortdauernd seit 1994
2)
Gemeinschaftlich mit F. kaufte die gesuchte Person 2 Jagdgewehre in Kenntnis dessen, dass sie durch Diebstahl erlangt worden waren, und besaß und verbrachte sie an einen öffentlichen Ort.
Tatort: I.
Tatzeit: September 1993
Artikel 81 Abs. 2, 73, 74 Abs. 1-2-3-4 und 82 Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 309/90 sowie Artikel 110 und 648 StGB, Artikel 110 StGB 10-12-14 des Gesetzes Nr. 497/74."
Auch die sachlichen Voraussetzungen, von denen die Verhängung der Auslieferungshaft abhängt, sind insoweit gegeben. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Italien erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Die ihm zur Last gelegten Verfehlungen stellen sich nach deutschem Strafrecht unbeschadet des Erfordernisses der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nr. 4 IRG als Verbrechen und Vergehen der räuberischen Erpressung und der Körperverletzung nach §§ 253, 255, 223 StGB (Urteil unter a), als Verbrechen und Vergehen des Raubes und der Körperverletzung nach §§ 249, 223 StGB (Urteil unter b) und als Vergehen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG (Urteil unter c) und damit als rechtswidrige und auslieferungsfähige Taten dar. Auslieferungshindernisse stehen dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls und der Anordnung der Haftfortdauer derzeit nicht entgegen. Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.
2.
Soweit der Rechtsbeistand des Verfolgten in seinem Schriftsatz vom 28.9.2007 Einwendungen geg...