Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 25.09.1998; Aktenzeichen 5 F 95/97)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziff. 3 im Tenor des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 25.09.1998 (5 F 95/97) wie folgt abgeändert:

  1. Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners C. B. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin S. Y. M.-B. Rentenanwartschaften von monatlich 8,23 DM, bezogen auf den 31.07.1997, übertragen.

    Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

  2. Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der BfA werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. … bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 71,48 DM, bezogen auf den 31.07.1997, übertragen.

    Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

  3. Zusätzlich werden von dem Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 3,43 DM, bezogen auf den 31.07.1997, übertragen.

    Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Verbundurteil vom 25.09.1998 hat das Familiengericht auf den am 07.08.1997 zugestellten Scheidungsantrag die am 29.10.1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (insoweit ist das Urteil seit 09.01.1999 rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es durch Rentensplitting zu Gunsten der Antragstellerin eine monatliche Rentenanwartschaft von 71,49 DM übertragen hat. Hierzu hat das Familiengericht ausgeführt:

Beide Parteien hätten während der maßgebenden Ehezeit Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Diese beliefen sich für den Antragsgegner auf 314,98 DM, für die Antragstellerin auf 172,01 DM, jeweils monatlich. Der für die Antragstellerin mitgeteilte Versicherungsverlauf sei zutreffend. Für den des Antragsgegners sei dies nicht völlig geklärt. Es fehle die Zeit vom 01.05.1997 bis 31.07.1997. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner in dieser Zeit soviel verdient habe, dass er nicht mehr verpflichtet war, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Es werde deswegen davon ausgegangen, dass die Rentenauskunft für den Antragsgegner zutreffend sei.

Gegen die der Antragstellerin am 14.10.1998 zugestellte Entscheidung wendet sie sich mit ihrer am 13.11.1998 eingelegten und gleichzeitig begründeten Beschwerde. Sie beantragt, in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch die vom Antragsgegner in der Zeit vom 01.05.1997 bis 31.07.1997 erworbenen Rentenanwartschaften sowie ggffls. weitere Versorgungsanwartschaften einzubeziehen.

Die Annahme des Amtsgerichts sei unzutreffend. Inzwischen habe die BfA mitgeteilt, dass der Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.1997 im Konto des Antragsgegners enthalten sei. Folglich sei die Auskunft der BfA an das Amtsgericht falsch. Sie bitte darauf hinzuwirken, dass der Antragsgegner nunmehr endlich den Fragebogen zum Versorgungsausgleich vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zu der Akte gebe.

Der Antragsgegner, gegen den gemäß § 11 VAHRG ein Zwangsgeld festgesetzt werden musste (Senatsbeschluss vom 02.02.2000), hat sich trotz zahlreicher Aufforderungen am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Die BfA hat am 07.05.1999 für den Antragsgegner eine neue Auskunft (unter Einbeziehung der Zeit vom 12.05. bis 31.07.1997) eingereicht. Auf Anforderung des Senats sind im Beschwerdeverfahren folgende weitere Auskünfte eingegangen,

des Versorgungswerks der Presse GmbH vom 19.04.2000 (II, 93 u. 95),

der Versorgungskasse der Deutschen Presse vom 19.04.2000 (II, 97),

sowie der Aachener und Münchener Lebensversicherung, eingegangen am 20.10.2000 (II, 107), ergänzt durch Schreiben vom 02.10.2001 (II, 115).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Sie führt zu einer Neufestsetzung des Wertausgleichs. Außer einem durchzuführenden Rentensplitting in Höhe von einer monatlichen Rentenanwartschaft von 71,48 DM (West) hat ein solches in Höhe von 8,23 DM (Ost) sowie eine zusätzliche Übertragung (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) in Höhe von 3,43 DM zu erfolgen.

1. Nach den Ermittlungen des Senats im Beschwerdeverfahren sind nunmehr folgende, von den Parteien in der Ehezeit vom 01.10.1993 bis 31.07.1997 erworbenen Anwartschaften bzw. Aussichten auf eine Versorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:

  1. Bei der Antragstellerin bleibt es bei der schon dem Familiengericht gemäß Auskunft der BfA vom 17.07.1998 (I VA, 125) mitgeteilten Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von 172,01 DM (§ 1587 a Abs....

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