Leitsatz (amtlich)
›Einem gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB erweitert Unterhaltspflichtigen kann es obliegen, anstelle des beabsichtigten, sich schwierig gestaltenden Verkaufs seiner nur gering belasteten Eigentumswohnung deren alsbaldige Vermietung (auch zu einem reduzierten Mietzins) vorzunehmen, um seinem minderjährigen, ehelichen Kind durchgängige Unterhaltszahlungen zu gewährleisten.‹
Gründe
I. Der Kläger ist der am 20.02.1983 geborene eheliche Sohn des Beklagten aus dessen mit Urteil vom 08.10.1986 geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, ist Schüler und verfügt über keine Einkünfte. Die Mutter des Klägers erzielt monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.280,00 DM (ohne Gratifikationen). Diese machen ungefähr ein monatliches Nettogehalt aus; sie erhält auch das staatliche Kindergeld.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren 5 F 52/85 eA II des erkennenden Gerichts hat sich der Beklagte im Vergleich vom 30.04.1985 dazu verpflichtet, für den Kläger monatlich 190,00 DM Unterhalt zu leisten. Mit Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.11.1987 (5 F 63/87) wurde der Beklagte verurteilt, über den durch Vereinbarung vom 30.04.1985 geschuldeten Unterhalt von 190,00 DM hinaus weitere 45,00 DM... zu zahlen.
Der Beklagte hat seine Unterhaltszahlungen seit Oktober 1996 eingestellt. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Arbeitslosengeld, welches teilweise auf seine ab 01.05.1997 erlangte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 971,00 DM (mit Wirkung zum 04.08.1997) angerechnet wird. Daneben ist der Beklagte Eigentümer einer 83 qm großen Eigentumswohnung mit 3 Zimmern, Küche und Bad in Görlitz, die er bis einschließlich 26.09.1996 selbst bewohnt hat und die einen Mietwert von rund 750,00 DM monatlich kalt hat. Die Wohnung ist mit drei Zwangshypotheken (9.599,12 DM, 4.696,00 DM sowie 715,00 DM) bei einem Verkehrswert (nach Tilgung der Verbindlichkeiten) von 100.000,00 DM bis 150.000,00 DM belastet. Der Beklagte hat - nach seinen Angaben - seit Mitte 1996 vergeblich versucht, die Wohnung zu veräußern. Er behauptet, aufgrund der Belastung der Eigentumswohnung käme nur eine Veräußerung, somit keine - vorübergehende - Vermietung in Betracht. Eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt, eine Nebentätigkeit ausüben zu können, habe er nicht.
Mit der ihm verbleibenden Rente sei er daher nicht leistungsfähig.
Das Familiengericht hat den Beklagten ab Rechtshängigkeit (22.04.1997) insgesamt zu einem monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von (530,00 DM nach Einkommensgruppe zwei und Altersgruppe drei abzüglich 110,00 DM Kindergeldanteil) 420,00 DM monatlich verurteilt unter Anrechnung bis einschließlich 03.08.1997 erfolgter Abzweigungen.
Gleichzeitig hat das Gericht die Widerklage des Beklagten, mit der er ab 21.08.1997 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sein wollte, abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel weiter, nämlich bis 21.08.1997 keinen über 235,00 DM monatlich hinausgehenden Unterhalt und ab 22.08.1997 überhaupt keinen Kindesunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierfür hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
Der Kläger hat zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung des Klägers, der als Schüler einkommenslos und damit bedürftig ist und dem keine Prozeßkostenvorschußansprüche zustehen, beruht auf § 119 Satz 2 ZPO.
Dem Beklagten war Prozeßkostenhilfe zu versagen, da sein Rechtsmittel derzeit ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist (§ 114 ZPO).
Wie das Familiengericht richtig und in zweiter Instanz unangefochten festgestellt hat, hat der Beklagte bis einschließlich 03. August 1997 über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.640,00 DM und ab 04, August 1997 unter Einrechnung von Berufsunfähigkeitsrente und Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 1.300,00 DM verfügt. Rechnet man dem Beklagten selbst nur eingeschränkte Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 500,00 DM (statt monatliche 750,00 DM) zu, so ist er in dem vom Kläger geforderten Umfang einer monatlichen Unterhaltszahlung von (530,00 DM - 110,00 DM) 420,00 DM im Klagzeitraum leistungsfähig.
Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern hat der verpflichtete Elternteil nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle verfügbaren Mittel, das heißt auch den Vermögensstamm, zu seinem und dem Kinderunterhalt gleichmäßig zu verwenden. Im Rahmen dieser erweiterten Unterhaltspflicht darf allerdings der Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes nur dann herangezogen werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende gesichert bleibt (BGH, FamRZ 1989, 170 = NJW 1989, 524).
Unter Berücksichtig...