Leitsatz (amtlich)
1. Das Nachlassgericht ist, wenn es der entsprechenden Sprache nicht selbst kundig ist, im Erbscheinsverfahren berechtigt, Übersetzungen von Personenstandsurkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten oder bestellten Übersetzers zu verlangen.
2. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers kann nur verlangt werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift ergeben
Normenkette
BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 1, § 2354 Nr. 2, § 2354 Abs. 2, § 2356 Abs. 1 S. 1, § 2358; ZPO §§ 142, 415, 438; GVG §§ 184-185; FamFG § 27; SächsDolmG § 9
Verfahrensgang
Notariat Ettlingen (Beschluss vom 21.12.2012; Aktenzeichen 4 NG 243/2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariates 4 Ettlingen - Nachlassgericht - vom 21.12.2012 - 4 NG 243/2010 - aufgehoben. Die Sache wird an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Tatbestand
Der unverheiratete und kinderlose Erblasser ist am 12.10.2010 in Ettlingen verstorben. Seine Eltern und Großeltern sind vorverstorben. Als gesetzliche Erben kommen seine Tante E. R., Beteiligte Ziff. 3, sowie seine Cousine und seine Cousins, nämlich die Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4, in Betracht. Die Beteiligte Ziff. 1 hat am 21.11.2011 beim Nachlassgericht Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, wonach auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge die Beteiligten Ziff. 1 bis 4 jeweils zu ¼ Erben geworden sind.
Zum Beweis der Stellung der Beteiligten Ziff. 1 bis 4 als gesetzliche Erben hat sie mehrere Personenstandsurkunden vorgelegt, bei der Sterbeurkunde für P. S., E. S., der Geburtsurkunde für M. S., der Heiratsurkunde für M. S. und N. F., der Geburtsurkunde für B. F. und der Heiratsurkunde für W. H. und B. F. sowie bei der Geburtsurkunde für N. F. handelt es sich um rumänische Personenstandsurkunden.
Mit Verfügung vom 7.3.2012 hat der Nachlassrichter die übersetzten Urkunden an die Beteiligte Ziff. 1 zurückgegeben und mitgeteilt, diese seien in dieser Form nicht ausreichend. Die Unterschrift des Dolmetschers müsse noch beglaubigt werden. Nach Beglaubigung der Unterschriften seien die Urkunden wieder einzureichen.
Die jeweiligen Urkunden hatten dem Nachlassgericht im rumänischen Original - möglicherweise ohne Apostille - und jeweils in Kopie, die mit einer deutschen Übersetzung fest verbunden war, vorgelegen. Am Ende jeder deutschen Übersetzung fand sich folgender Vermerk: "Als vom Präsidenten des OLG Dresden öffentlich bestellter und allgemein beeidigter akademisch geprüfter Übersetzer für die rumänische Sprache betätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir in beglaubigter Kopie vorgelegten, in der rumänischen Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig. Leipzig,...", daneben befand sich der Stempel des "Übersetzungsbüro (...)" sowie ein Rundstempel mit der Eintragung "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die rumänische Sprache G. B., (...)", über diesem Stempel eine Unterschrift. Die ebenfalls noch nachgeforderte rumänische Geburtsurkunde des Vaters des Erblassers, P. S., hat die Beteiligte Ziff. 1 mittlerweile mit Apostille vorgelegt, allerdings ohne Übersetzung.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist dem Verlangen entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass die Vorlage von Übersetzungen nicht erforderlich gewesen sei und eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ebenfalls nicht notwendig sei.
Das Notariat 4 Ettlingen - Nachlassgericht - hat darauf mit Beschluss vom 21.12.2012 den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 17.11.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen. Da die vorgelegten Übersetzungen keine öffentlichen Urkunden seien, bedürfe es zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift des Dolmetschers einer öffentlichen Beglaubigung.
Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 12.2.2013 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 58 Abs. 1, 352 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Nachlassgericht kann im vorliegenden Fall die Erteilung des beantragten Erbscheins nicht von der Vorlage der Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers abhängig machen.
Gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Antragsteller im Erbscheinsverfahren die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Für den Begriff der öffentlichen Urkunde ist hier § 415 ZPO maßgeblich (Weidlich in Palandt BGB, 72. Aufl. 2013 § 2356 Rz. 2). Ihm können auch ausländische Urkunden genügen. Die ausländischen Urkunden stehen den inländischen öffentlichen Urkunden gleich, wenn sie die Anforderungen des § 415 ZPO erfüllen. Dabei bestimmt sich nach dem Recht des ausländischen Staates, welche Behörde öffentlich ist und wer zu den danach berufenen Urkundspersonen zählt (vgl. J. Mayer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2010 § 2356 Rz. 19). Die Eigenschaft...