Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe – Korrektur eines Bewilligungsbeschlusses. Ehescheidung. Beschwerden gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 124 Ziffer 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
§ 124 Nr. 2 ZPO ist nur für den Fall der auch im Beschwerdeverfahren fortdauernden Verweigerung der gebotenen Mitwirkung als Sanktion anzuwenden, im übrigen aber als reine Kosten Vorschrift. Danach ist eine Aufhebung bereits gewährter Prozeßkostenhilfe nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Begünstigten nicht mehr gegeben sind.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 2, § 120 Abs. 4, § 570
Verfahrensgang
AG Lörrach (Aktenzeichen 11 F 156/95) |
AG Lörrach (Aktenzeichen 11 F 49/98) |
AG Lörrach (Aktenzeichen 11 F 19/97) |
Tenor
Die Beschlüsse des Rechtspflegers beim Amtsgericht –Familiengericht–Lörrach vom 14.6.1999 in den Verfahren 11 F 156/95, 11 F 19/97 und 11 F 49/98 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Dem Beschwerdeführer war im Verfahren 11 F 156/95 des Amtsgerichts – Familiengericht– Lörrach wegen Ehescheidung u. a. als Antragsteller durch Beschluß vom 13.10.1995 ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt worden. Das Verfahren endete durch Rücknahme des Scheidungsantrags mit Schriftsatz vom 19.10.1995, bei Gericht eingegangen am 21.10.1995.
Durch Beschluß vom 20.2.1997 war dem Beschwerdeführer im Verfahren 11 F 19/97 des Amtsgerichts –Familiengericht– Lörrach wegen Ehescheidung u. a. als Antragsteller ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt worden. Das Verfahren endete durch Rücknahme des Scheidungsantrags mit Schriftsatz vom 20.3.1997, bei Gericht eingegangen am 22.3.1997.
Mit Beschluß vom 5.5.1998 war dem Beschwerdeführer als Antragsgegner im Verfahren 11 F 49/98 beim Amtsgericht –Familiengericht– Lörrach wegen elterlicher Sorge ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt worden.
Das Verfahren wird seit Erlaß einer Einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 1.4.1998 nicht mehr betrieben.
Durch Verfügung des Rechtspflegers beim Amtsgericht –Familiengericht– Lörrach vom 28.1.1999 wurde der Beschwerdeführer in allen genannten Verfahren aufgefordert, sich durch Ausfüllung des Vordrucks ZP 3 I (§ 117 Abs. 4 ZPO) über seine monatlichen Einkünfte und sein Vermögen unter Beifügung von Belegen zu äußern, damit nach § 120 Abs 4 ZPO überprüft werden könne, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten. Dem Beschwerdeführer wurde ein Frist von 4 Wochen gesetzt unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der gewährten Prozeßkostenhilfe nach § 124 Ziffer 2 Alt. 2 ZPO bei Nichtabgabe der geforderten Erklärung. Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch wurde am 24.2.1999 verfügt, das Schreiben formlos an die neue Adresse, … zu senden.
Mit Schreiben vom 28.4.1999 wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu widerrufen, da er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte. In dem am 7.5.1999 abgesandten Schreiben wurde ihm Stellungnahmefrist von einer Woche gesetzt.
Mit Beschluß vom 14.6.1999 wurde in allen Verfahren die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe (§ 124 Nr. 2 ZPO).
Gegen die Beschlüsse vom 14.6.1999 hat der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 23.8.1999 jeweils Beschwerde eingelegt unter Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks ZP 3 I und eines Änderungsbescheids des Arbeitsamts Landau, wonach ab 2.7.1999 die Arbeitslosenhilfe für den Beschwerdeführer auf wöchentlich 250,39 DM festgesetzt wurde.
Mit Verfügung vom 24.9.1999 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, der Beschwerde könne evtl. abgeholfen werden, wenn die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt Januar 1999 dargelegt würden.
Mit Schriftsatz vom 9.11.1999 legte der Vertreter des Beschwerdeführers erneut einen ausgefüllten Vordruck ZP 3 I vor, ergänzt durch den Bescheid über die Änderung von Arbeitslosenhilfe ab 2.7.1999 sowie weitere unkommentierte Unterlagen über Schulden des Beschwerdeführers und bat um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beschwerdeführer.
Mit Verfügung vom 16.11.1999 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, daß seine isolierte Beiordnung für ein Prozeßkostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht möglich sei. Erneut wurde an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für Januar 1999 erinnert unter Fristsetzung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Verfügung vom 11.1.2000 wurde „letztmals” an die Darlegung der Verhältnisse erinnert.
Mit Schriftsatz vom 11.2.2000 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Bescheinigung der Betriebskrankenkasse vom 20.1.2000 vor, wo...