Verfahrensgang

AG Lörrach (Aktenzeichen 16 F 760/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.07.2018 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

2. Bis zur erneuten Entscheidung verbleibt es bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht Lörrach - Familiengericht - vom 16.05.2017.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen unterlassener Mitwirkung im Überprüfungsverfahren.

Mit Beschluss vom 16.05.2017 bewilligte das Familiengericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunftsantrag des Antragstellers über die persönlichen Verhältnisse seiner Tochter nach § 1686 BGB. Das Verfahren endete mit einer Verpflichtung der Mutter zur Auskunftserteilung am 16.05.2017 (I, 111).

Mit an den Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Verfügung vom 26.03.2018 forderte das Familiengericht auf, die in dem früheren Antrag gemachten Angaben zu überprüfen und Veränderungen gegenüber diesem Antrag binnen drei Wochen auf dem sogleich übersandten Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Auf die Folgen einer nicht fristgerechten Erklärung nach "§§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2 ZPO" wurde hingewiesen. Daraufhin wurden Unterlagen übersandt, nicht aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Antragsteller wurde formlos am 30.05.2018 nochmals aufgefordert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden. Eine Erklärung wurde nicht nachgereicht.

Mit Beschluss vom18.07.2018 (VKH 167) hat das Familiengericht die bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, der Antragsteller habe trotz Aufforderung keine oder nur eine unzureichende Erklärung über die Veränderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben.

Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 26.07.2018 zugestellt.

Am 20.08.2018 ging beim Amtsgericht ein nicht unterschriebenes Schreiben mit folgendem Wortlaut ein:

"Betr: 262/16/KL/ve

Hiermit möchte ich einspruch gegen die Aufhebung der VKH erheben, da ich Finanziell nicht mehr in der Lage bin irgendwas zu bezahlen. Habe ein Einkommen von ca 1630,-. Miete von 630,- Handy und Internet von 70 - 890,- eur. Benzinkosten von 70,- pro.Woche zur Arbeit dann noch einen Kredit fürs Auto monatlich von 300,- somit habe ich zum leben nur 200,-eur."

Mit Beschluss vom 18.09.2018 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil das Schreiben weder ein Datum, eine Name, noch eine Unterschrift enthalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist insbesondere formgerecht eingelegt. Anders als bei einer Beschwerde nach § 58 f. FamFG reicht es für eine sofortige Beschwerde wegen der geringen Formstrenge aus, wenn die Beschwerdeschrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt (BGH vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02, MDR 2004, 348). Die eigenhändige Unterzeichnung ist keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit. Es genügt, dass der Beschwerdeführer als Aussteller durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 569 ZPO Rn. 7).

Der Antragsteller hat seine Identität in dem Schreiben zwar nicht angegeben und auch nicht unterschrieben. Es befindet sich in der Akte jedoch ein vom Antragsteller unterschriebenes vorangegangenes Schreiben, das in der Form und dem Stil sowie der unorthodoxen Rechtschreibung dem Beschwerdeschreiben (Schriftgröße, Schriftart, Form) entspricht (I, 141). Darüber hinaus ist dem Inhalt des Schreibens zu entnehmen, dass es von demjenigen verfasst ist, dessen Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird. Der Verfasser geht auf die vorangegangenen Schreiben des Rechtspflegers inhaltlich ein und gibt das Aktenzeichen an.

Die gemäß § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von 200 EUR ist erreicht.

2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

Die Voraussetzungen, unter denen die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben werden kann, weil der Beteiligte im Überprüfungsverfahren seiner Mitwirkungspflicht durch Abgabe einer Erklärung über etwaige Veränderungen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht nachgekommen ist, liegen nicht vor.

Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO kann das Gericht, wenn einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Rahmen des Überprüfungsverfa...

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