Verfahrensgang
AG Konstanz (Aktenzeichen 6 F 20/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz (6 F 20/18) vom 28.12.2020 aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm für ein Scheidungsverfahren und Folgesachen bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Dem Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 15.06.2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei ... aus ... bewilligt.
Mit Verfügung vom 10.09.2020 wurde ein Überprüfungsverfahren eingeleitet. Durch formlos übersandtes Schreiben an den Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigten wurde er aufgefordert, die im früheren Antrag gemachten Angaben zu überprüfen und Veränderungen gegenüber diesem Antrag innerhalb von drei Wochen dem Gericht mitzuteilen sowie Belege für diese Angaben beizufügen. Der Antragsteller legte daraufhin eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.09.2020 vor, der keine Belege beigefügt waren. Durch formlos übersandtes Schreiben vom 24.09.2020 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde der Antragsteller aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen Belege nachzureichen, insbesondere bezüglich seines Einkommens, der Kontostände sämtlicher Konten sowie der Abzüge wie Miete und Versicherungen. Hierauf sowie auf ein Erinnerungsschreiben vom 16.10.2020 erfolgte keine Reaktion. Mit weiterem - diesmal förmlich übersandten - Schreiben vom 20.11.2020 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde nochmals an die Nachreichung der Belege erinnert und angekündigt, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird, wenn eine Erledigung bzw. Mitteilung der Hinderungsgründe nicht binnen zwei Wochen erfolgen. Da die angeforderten Belege nicht übersandt wurden, hob das Amtsgericht - Familiengericht - Konstanz durch Beschluss vom 28.12.2021 die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf.
Gegen den am 04.01.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller durch Schreiben vom 28.01.2021, eingegangen beim Amtsgericht Konstanz am gleichen Tag, Beschwerde ein, die in der Folgezeit nicht begründet wurde. Auch wurden die verlangten Belege nicht vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
Zwar hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren die vom Amtsgericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß §§ 120a Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu Recht angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Das Verfahren leidet indessen an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führt.
a) Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist ein ordnungsgemäß durchgeführtes Überprüfungsverfahren.
aa) Nach allgemeiner Auffassung ist für eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Voraussetzung, dass die fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern bei Ehe- und Familienstreitsachen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt oder bei sonstigen Familiensachen gemäß § 15 Abs. 2 FamFG förmlich bekannt gegeben wird (OLG Karlsruhe vom 23.04.2018 - 16 WF 68/18, FamRZ 2018, 1341, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken vom 14.11.2019 - 6 WF 166/19, JurBüro 2020, 151, juris Rn. 3; OLG Stuttgart vom 07.02.2018 - 8 WF 92/17, FamRZ 2018, 1013, juris Rn. 3; BeckOK ZPO/Reichling, Stand 01.03.2021, § 120a Rn. 27). Dies folgt aus der Beweisfunktion der Zustellung sowie den erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die eine Aufhebung der Bewilligung für den Beteiligten hat und aus dem Sanktionscharakter der Maßnahme (OLG Karlsruhe vom 23.04.2018 - 16 WF 68/18, FamRZ 2018, 1341, juris Rn. 13; OLG Saarbrücken vom 14.11.2019 - 6 WF 166/19, JurBüro 2020, 151, juris Rn. 3).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe fehlt es vorliegend an einem ordnungsgemäß durchgeführten Überprüfungsverfahren.
Die fristgebundenen Aufforderungen zur Mitwirkung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vom 10.09.2020 und 20.11.2020 wurden nur formlos an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO scheidet aus. Nach allgemeiner Auffassung setzt eine Heilung nach § 189 ZPO voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (BGH vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472, juris Rn. 35; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage 2020, § 189 Rn. 2). Daran fehlt es hier, da hinsichtlich der genannten Schreiben ausdrücklich eine formlose Versendung verfügt wurde. Da die Verfahrensfehler nicht geheilt wurden und es damit an einem ordnungsgemäß durchgeführten Überprüfungsverfahren mangelt, ist e...