Leitsatz (amtlich)

›Ergibt sich in der Auskunftsstufe einer Unterhaltsstufenklage, daß berechnungsmäßig kein Leistungsanspruch verbleibt, schrumpft gleichwohl nicht der Gegenstandswert für die bereits an- bzw. rechtshängige, unbezifferte Leistungsstufe auf Null. Vielmehr ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 12.11.1996 - 2 WF 124/96 -).‹

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig.

... Rechtsanwältin ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Aus ihrer Beschwerdeschrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob sie die Beschwerde im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt hat. In einem solchen Fall ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde aber in der Regel als in eigenem Namen eingelegt anzusehen (vgl. Senat, Beschluß v. 20.3.1998 - 2 WF 23198 -, Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl. § 9 Rn. 105; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 9 BRAGO, Rn. 14).

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100 DM (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Maßgebend ist der Unterschied der Gebühren, die der Rechtsanwalt nach dem festgesetzten Streitwert erhalten würde, und den Gebühren, die sich bei dem Wert ergeben, dessen Festsetzung mit der Beschwerde begehrt wird (vgl. Senat, a.a.O., Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 9 Rn. 108; Hartmann, a.a.O., § 9 Rn. 17). Bei einem Streitwert von 50 DM fallen Gebühren in Höhe von insgesamt 66,13 DM an (50 DM + 7,50 DM Auslagenpauschale + 8,63 DM Umsatzsteuer). Bei dem behaupteten Streitwert von 1.368 DM ergeben sich solche von 171,93 DM (130 DM + 19,50 DM Auslagenpauschale + 22,43 DM Umsatzsteuer). Die Differenz beträgt 105,80 DM, also mehr als 100 DM.

Die Beschwerde ist in der Sache zum Teil gerechtfertigt.

Sie führt zu einer Anhebung des Streitwerts auf 1.200 DM.

Der Streitwert der Stufenklage bemißt sich hier nach dem Interesse der klagenden Partei und nicht nach dem Wert des Abwehrinteresses für den Beklagten (Beschwer), die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Jenes Interesse wiederum hängt davon ab, welchen Anspruch die Klägerin gestellt hätte, wenn die Auskunft erfüllt worden wäre. Ergibt die Auskunft allerdings berechnungsmäßig keinen Unterhaltsanspruch mehr, schrumpft der Gegenstandswert für bereits entstandene Gebühren nicht gewissermaßen nachträglich auf Null. Bei der Wertfestsetzung für die Stufenklage ist bei unterbliebener Bezifferung der Leistungsstufe für die Bewertung der Auskunftsstufe vielmehr auf die Erwartungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen. Dabei ist der Streitwert danach zu bemessen, welche Leistungen der Kläger aufgrund der Sach- und Rechtslage, die er zur Klagbegründung vorgetragen hat, objektiv zu erwarten hatte (vgl. Senat, Beschluß v. 12.11.1996 - 2 WF 124/96 - dort hat der Senat seine frühere Auffassung, vgl. z.B. Beschlüsse v. 29.10.1990 - 2 WF 67/90 - u. v. 11.5.1994 - 2 WF 42/94 - die auf den Wert des Auskunftsanspruchs abstellte, aufgegeben; 16. Zivils. (Familiensenat), Beschluß v. 6.2.1996 - 16 WF 52/95, OLG Bamberg, FamRZ 1994, 640 - nur LS). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Der Wert des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage wird beim Unterhalt mit Blick auf die maßgeblichen Bewertungskriterien den Wert des Leistungsanspruchs ohnehin regelmäßig nicht überschreiten (vgl. § 18 GKG). Denn der Wert des Auskunftsanspruchs wird in der Regel nur mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs bemessen. Dieser richtet sich wiederum nach den Erwartungen des Klägers bei Klageinreichung.

Die Klagbegründung der Klägerin bietet hier jedoch keine hinreichend objektiven Anhaltspunkte, nach denen der Senat den Wert des Zahlungsanspruchs schätzen könnte. Sie hat nicht dargetan, welche Vorstellungen sie sich in etwa von der Höhe des Trennungsunterhalts gemacht hat. Die erst in der Beschwerdebegründung anhand der Arbeitlosengeldzahlen ohne Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten aufgestellte Unterhaltsberechnung kann nicht herangezogen, werden, da sich diese mit den Vorstellungen der Klägerin, die bei Beginn des Rechtsstreits eindeutig von einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten ausgegangen ist, kaum in Einklang bringen lassen dürfte. Denn die Klägerin hätte sich dann, wenn sie von vornherein von einem derartig geringen Einkommen und der sich daraus ergebenden Leistungsunfähigkeit des Beklagten ausgegangen wäre und lediglich zur Kontrolle ein Auskunftsbegehren wegen des eigenen Sozialhilfebezugs gestellt hätte, wohl auf eine bloße Auskunfts- anstelle einer Stufenklage beschränkt.

Unter den gegebenen Umständen hält der Senat mangels weiterer Anhaltspunkte einen Wert von 1.200 DM für angemessen (§ 3 ZPO).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994027

FamRZ 1999, 609

FuR 1998, 435

AGS 1999, 156

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