Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenklage. Unterbleiben der Bezifferung. Kostentragung

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Unterhaltskläger kann bei einer Stufenklage nicht das volle Kostenrisiko aufgrund eines nach Auskunftserteilung nicht mehr gestellten Leistungsantrags aufgebürdet werden. Der Auskunftsberechtigte hat in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Auskunftsschuldner wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die er infolge der Nichterteilung der Auskunft erhoben hat (BGH FamRZ, 1995, 348, 349).

Dieser Schadensersatzanspruch ist auch bei der Kostenentscheidung nach 91 a ZPO im Rahmen der Billigkeit mit zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsentscheidung, FamRZ 1989, 1200).

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 254, 286

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe-Durlach (Beschluss vom 28.10.1997; Aktenzeichen 2 F 141/97)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Ziff. 1 im Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach (2 F 141/97) vom 28.10.1997 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.038 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien waren Ehegatten. Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Die Parteien trennten sich im März 1992. Das gemeinsame Kind der Parteien Andreas, geb. 1.7.1985 verblieb zu diesem Zeitpunkt beim Vater.

Die Klägerin ist Mutter eines weiteren Kindes, Silvia, geb. 8.3.1993, das nicht vom Beklagten abstammt.

Mit einer am 21.5.1992 eingereichten Klage hat die Klägerin – im Wege der Stufenklage – Trennungsunterhalt in nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe ab Mai 1992 begehrt.

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.

Die Klägerin müsse sich auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen. Sie lebe mit einem anderen Mann zusammen, mit dem sie gemeinsam ein Lokal betreibe. Damit könne sie sich selbst unterhalten. Im übrigen habe die Klägerin Unterhaltsansprüche verwirkt, da sie Schecks, Wechsel und einen Pkw BMW 535i an sich gebracht und ihn dadurch wirtschaftlich fast ruiniert hätte.

Durch Teilurteil vom 10.2.1994, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte in der Zeit vom 1.5.1989 bis 30.4.1992 verurteilt.

Seine gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Beklagte nach Hinweis des Senats, daß die Berufungssumme nicht erreicht sein dürfte, zurückgenommen.

Den Leistungsantrag bezifferte die Klägerin nicht. In der mundlichen Verhandlung vom 28.10.1997 erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Mit Beschluß vom 28.10.1997 (AS. 173) hat das Familiengericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und gleichzeitig den Streitwert auf 36.000 DM festgesetzt. Für die Kostenentscheidung seien die Erfolgschancen der in der Stufenklage enthaltenen Unterhaltsklage maßgebend. Da die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien erwerbstätig gewesen sei, habe von ihr auch nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Einen danach evtl. noch bestehenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe die Klägerin nicht dargetan, insbesondere habe sie die aufgrund des Teilurteils vom 10.2.1994 vom Beklagten mitgeteilten Einkommenszahlen nicht vorgetragen.

Gegen die Kostenentscheidung des ihr am 3.11.1997 (AS. 179) zugestellten Beschlusses richtet sich das am 4.11.1997 eingekommene Rechtsmittel der Klägerin.

Sie macht geltend, sie habe von einer Weiterverfolgung des Unterhaltsanspruchs abgesehen, weil sie nach Einreichung der Unterhaltsklage ein Kind von einem anderen Vater geboren habe.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Haben die Parteien – wie hier – übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, ist das Gericht daran gebunden. Es muß nach § 91 a ZPO verfahren, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt (vgl. BGHZ 83, 12, 14 f.). Den Grund der Erledigung muß daher die Klägerin nicht angeben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rn. 12 m.w.N.) Infolgedessen ist auch unschädlich, daß tatsächlich keine Erledigung eintreten kann, wenn bei einer Stufenklage die erteilte Auskunft ergibt, daß ein Leistungsanspruch nicht besteht (vgl. BGH, FamRZ 1995, 348 = NJW 1995, 2895).

Gemäß § 91 a ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Danach hat der Beklagte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Die Frage, ob im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO die mangelnde Erfolgsaussicht des nach Erfüllung der Auskunft nicht mehr gestellten Leistungsantrags dazu führen kann, dem Unterhaltskläger die bis zum Erlaß des obsiegenden Teilurteils über die erste Stufe bereits entstandenen Koste...

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