Leitsatz (amtlich)
1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen.
2. Bei einem 2 ½ Jahre alten Kind ist regelmäßig nach etwa sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Wohnort auszugehen. Dies kann auch bei einem Auslandsstudium des betreuenden Elternteils der Fall sein, wenn Anzeichen für einen längerdauernden und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nach außen erkennbar zutage treten.
Verfahrensgang
AG Konstanz (Beschluss vom 17.09.2014; Aktenzeichen 6 F 160/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Konstanz vom 17.9.2014 (6 F 160/14) wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind ... wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 3.000 EUR.
5. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers bewilligt. Der weiter gehende Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die jetzt ... Jahre alte ...
Die Antragsgegnerin (...) und der Antragsteller (...) sind die Eltern des Kindes, für das ihnen gemäß Sorgeerklärung vom 13.9.2010 die gemeinsame Sorge zusteht. Sie sind jeweils 22 Jahre alt und kennen sich noch aus der Schule. Anfang des Jahres 2010 sind sie eine Beziehung eingegangen. Die Antragsgegnerin hat im Frühjahr 2010, der Antragsteller im Frühjahr 2011 das Abitur abgelegt. Am 5.1.2011 wurde ... geboren. Die Antragsgegnerin wohnte mit ... nach der Geburt zunächst bei ihren Eltern.
Seit Mai 2011 hatten der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine später gemeinsam bewohnte Wohnung in ... Dort hatte die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 ihr Studium der Wirtschaft und Politik aufgenommen und begann der Antragsteller sein Jurastudium im Wintersemester 2011/2012.
Im Januar oder Februar 2013 trennten sich die Eltern. Der Antragsteller absolvierte im März 2013 ein bereits seit längerem geplantes Praktikum in ... Danach lebten die Eltern nicht mehr zusammen.
Im August 2013 trat die Antragsgegnerin im Rahmen des Erasmusprogramms ein Auslandsstudienjahr in ... an. Der Antragsteller stimmte dem Aufenthalt des Kindes in ... - dem Studienort der Mutter - bis August 2014 zu. Die Mutter entschloss sich in der Folgezeit, den Aufenthalt in ... für voraussichtlich drei weitere Jahre zu verlängern und teilte dies dem Antragsteller spätestens im Juni 2014 mit. Über Art und Umfang der Betreuung von.. durch die Eltern im Zeitraum von März bis Juli 2013 in ... besteht Streit. Der Antragsteller behauptet, man habe ... in dieser Zeit gemeinsam betreut. Die Antragsgegnerin behauptet, er habe das Kind in dieser Zeit an jedem zweiten Wochenende betreut und es zweimal in der Woche von der Kita abgeholt; es habe sich um ein normales Umgangsrecht gehandelt; an den Wochenenden sei ... faktisch von den Eltern des Antragstellers betreut worden.
Seit August 2013 hat der Vater das Kind teils in ..., teils in Deutschland jedenfalls zu folgenden Zeiten gesehen:
28.08. - 5.9.2013, Dauer: 8 Tage
07.10. - 10.10.2013, 3
02.11. - 10.11.2013, 8
25.12. - 2.1.2014, 8
05.01. - 7.1.2014 (streitig), 3
14.02. - 21.2.2014, 7
12.04. - 30.4.2014, 18
04.06. - 12.6.2014 und 8
08.07. - 20.7.2014 12
27.02. - 9.3.2015 (10)
Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens Mitte Juli 2014 hatte der Antragsteller lediglich stundenweise und jeweils in Anwesenheit der Antragsgegnerin Umgang mit ... in Kopenhagen. Die Antragsgegnerin verwies zur Begründung u.a. auf eine von ihr bei der Polizei in ... erstattete Strafanzeige gegen den Vater wegen Körperverletzung zum Nachteil von ...; das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft ... vom 3.12.2014 zwischenzeitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Antragsgegnerin hatte im Mai/Juni 2014 bei den dänischen Behörden ("Statsforvaltningen") ein Verfahren zur Klärung des Wohnsitzes von ... anhängig gemacht. Das "Gespräch" bei der Sachbearbeiterin ... vom 8.7.2014 führte zu keiner Einigung. Die Beteiligten wurden über die Möglichkeit einer Klageerhebung und darüber belehrt, dass kein Elternteil ohne Einverständnis des anderen Elternteils das Land mit dem Kind verlassen dürfe.
Der Antragsteller machte am 17.7.2014 in ... das vorliegende Verfahren auf Übertragung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung für ... anhängig.
Die daraufhin von der Antragsgegnerin beim AG ... eingereichte Klage mit dem Ziel, dass ihr die elterliche Sorge im Eilverfahren zugesprochen werde, wurde am 12.8.2014 dem Gericht in ... vorgelegt und dort mit Urteil vom 12.12.2014 abgewiesen, da der Wohnsitz von ... nicht von Deutschland nach Dänemark verlegt worden sei.
Der An...