Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 9. März 2023 - Az.: 3 O 236/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen sogenannten "Scrapings" seiner personenbezogenen Daten aus dem Datenbestand des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerks "Facebook" auf immaterielle Entschädigung, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Vor dem Landgericht hat er folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2023 abgewiesen - das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 10 U 8/23 vor dem Senat anhängig - und den Streitwert mit Beschluss vom ebenfalls 9. März 2023 auf 6.000 Euro festgesetzt. Die einzelnen Streitwerte hat das Landgericht mit 1.000 Euro für den Klageantrag Ziffer 1, jeweils 250 Euro für die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 4 sowie 4.500 Euro für den Klageantrag Ziffer 3 bemessen.
Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 23. März 2023 Beschwerde mit dem Ziel erhoben, den Streitwert auf mindestens 11.000 Euro heraufzusetzen. Der Feststellungsanspruch (Klageantrag Ziffer 2) sei mit mindestens 1.000 Euro anzusetzen, der Unterlassungsanspruch (Klageantrag Ziffer 3) mit mindestens 5.000 Euro und der Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziffer 4) mit mindestens 4.000 Euro.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2023 nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nicht begründet. Eine Erhöhung des vom Landgericht auf 6.000 Euro festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst.
1. Der Streitwert für den auf 1.000 Euro bezifferten Klageantrag Ziffer 1 wurde vom Landgericht mit eben diesen 1.000 Euro zutreffend bemessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22). Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 2 zudem die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt hat, ist für den Streitwert von dem an einem entsprechenden Leistungsantrag orientierten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.2.2022, IV ZR 282/21, NJOZ 2022, 600), das sich auf die ab Klageeinreichung mutmaßlich entstehenden weiteren Schäden bezieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.6.2016, 5 W 318/16). Nach frei...