Tenor

1. Die Beschwerde

a) des Konkursverwalters Rechtsanwalt Dr. F. K., A.,

b) der R.-Technik … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W. G. G.

c) der U. Verfahrenstechnik GmbH & Co KG, vertreten durch die … GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer J. U., N.

wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt DM 1.000.000,00.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der Gemeinschuldnerin vom 18. Oktober 1996 hat das Amtsgericht – Konkursgericht – Rastatt durch Beschluß vom 1. Februar 1997 (AS. 474) über das Vermögen der Fa. R.-Technik … GmbH den Konkurs eröffnet und gleichzeitig Rechtsanwalt Dr. F. K. zum Konkursverwalter bestellt. In der ersten Gläubigerversammlung am 19. März 1997 wurde Rechtsanwalt H., M. von der Gläubigerversammlung mehrheitlich (wegen der Stimmenverteilung im einzelnen vgl. AS. 764, 765) zum Konkursverwalter gewählt. Das Amtsgericht Rastatt – Rechtspfleger – hat im Anschluß an die Wahl im Beschlußwege den „Vorschlag der Gläubigerversammlung, Rechtsanwalt H. als Konkursverwalter zu bestellen” abgelehnt. Den Beschluß hat es später in der Begründung ergänzt, (AS. 867–869). Gegen den Beschluß haben die D. Bank mit Schriftsatz vom 20. März 1997 (AS. 839 ff.), die Sparkasse T. mit Schriftsatz vom 21. März 1997 (AS. 853 ff.), die C.bank mit Schriftsatz vom 21. März 1997 (AS. 859 ff.) und die Dr. Bank mit Schriftsatz vom 24. März 1997 (AS. 949 ff.) sofortige Erinnerung eingelegt. Mit Beschluß vom 25. April 1997 (AS. 1135 ff.) hat das Amtsgericht Rastatt den Erinnerungen nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Baden-Baden zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht forderte den gewählten Konkursverwalter mit Verfügung vom 16. Mai 1997 (AS. 1221) zu einer Erklärung dahingehend auf, über welche Erfahrung als Konkursverwalter er verfüge und ob er sich zeitlich, räumlich und büromäßig in der Lage sehe, dem Amt als Verwalter in gebotener Weise Rechnung zu tragen. Am 28. Mai 1997 ging die Antwort des gewählten Konkursverwalters ein (AS. 1227 ff.).

Mit Beschluß vom 5. Juni 1997 hat das Landgericht den Beschwerden stattgegeben und den Beschluß des Amtsgerichts Rastatt vom 19. März 1997 (N 57/96) aufgehoben. Der Beschluß wurde dem Konkursverwalter Dr. K. am 13. Juni 1997 (AS. 1451), der Gemeinschuldnerin am 11. Juni 1997 (AS. 1469) zugestellt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 17. Juni 1997, eingegangen beim Oberlandesgericht am 18. Juni 1997 (AS. 1495), die mit Schriftsatz vom 19. Juni 1997 (AS. 1511 ff.) begründet wurde. Die Beschwerde wurde ausweislich der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 1997 für den Konkursverwalter Dr. K. die Gemeinschuldnerin und eine Gläubigerin, die U.-Verfahrenstechnik GmbH & Co KG, alle vertreten durch die Rechtsanwälte B., F. eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 73 Abs. 3 KO, 568 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Gem. § 73 Abs. 3 KO findet gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Konkursverfahren die sofortige weitere Beschwerde statt, die gem. § 568 Abs. 2 ZPO einen eigenen selbständigen Beschwerdegrund voraussetzt. Ein solcher ist hier gegeben, da das Landgericht den Beschluß des Amtsgericht Rastatt vom 19. März 1997, wonach die Ernennung von Rechtsanwalt H. zum Konkursverwalter versagt wurde, aufgehoben hat und damit Rechtsanwalt H. anstelle des gem. § 78 Abs. 1 KO vom Amtsgerichts ernannten Dr. K. Konkursverwalter wurde.

1. Der vom Amtsgericht gem. § 78 Abs. 1 KO ernannte Konkursverwalter Dr. K. ist in eigenem Namen beschwerdebefugt, da er durch den Beschluß des Landgerichts Baden-Baden vom 5. Juni 1997 in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Grundsätzlich ist im Geltungsbereich des § 73 Abs. 3 KO jeder Beteiligte beschwerdeberechtigt, sofern er beschwert ist (vgl. Kilger/Schmidt KO 16. Auflage § 73 RN 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Auflage § 73 RN 10), d.h. in eigenen Rechten betroffen ist. Dabei kann im Konkursverfahren auf den (materiellen) Beteiligtenbegriff der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 20 Abs. 1 FGG) zurückgegriffen werden (Häsemeyer, Insolvenzrecht S. 97), da es in der ZPO, auf die § 72 KO verweist, einen entsprechenden Begriff nicht gibt. Im FGG-Verfahren ist beschwerdeberechtigt derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten (Rechtsstellung) negativ betroffen ist. Erforderlich aber auch genügend ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht (Keidel/Kunze FG, 13. Auflage § 20 RN 12). Als Recht im Sinne dieser Regelung ist jede durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte und dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsposition anzusehen (BGH WM 97, 967, 968). Um zu prüfen, ob ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist, muß die Sach- und Rechtslage von seinem Standpunkt aus beurteilt werden (BGH MDR 63, 39). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge