Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.05.2007; Aktenzeichen 5 AR 2/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Freiburg vom 10.5.2007 - 5 AR 2/07 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten beim LG Freiburg Ansprüche aus einer Vereinbarung geltend, die nach ihrem Vortrag anlässlich der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geschlossen wurde.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das LG wegen Nichtvorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen durch Beschl. v. 22.2.2007 zurückgewiesen. Nach sodann erfolgter Entrichtung des Kostenvorschusses durch die Klägerin wurde die Klage unter Bestimmung einer Frist zur Klageerwiderung sowie eines Termins zur Güteverhandlung und eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung, zu dem auch ein Zeuge geladen wurde, zugestellt.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2007, in der Beweis durch Vernehmung des Zeugen erhoben worden war, hat Vorsitzender Richter am LG Dr. L. als Einzelrichter in Hinblick darauf, dass die fristgemäß bei Gericht eingegangene Klageerwiderung der Klägerseite erst am 26.3.2007 zugegangen war, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 12.4.2007 bestimmt und der Klägerin Frist zur Entgegnung auf die Klageerwiderung bis zum 3.4.2007 gesetzt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 5.4.2007 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am LG Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sehe sich durch die unter Verletzung von § 277 ZPO unangemessen kurz bemessene Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung unter Druck gesetzt. Sie habe den Eindruck, dass hier zu ihren Lasten "kurzer Prozess" gemacht werden solle. Hinzu komme, dass der Richter sich zuvor im Verlauf des Verhandlungstermins vom 28.3.2007 in ungewöhnlich einseitiger Weise zu den Erfolgsaussichten der Klage geäußert habe. - Unter dem 10.4.2007 hat Vorsitzender Richter am LG Dr. L. den auf 12.4.2007 bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 1.6.2007 verlegt, was die Klägerin als einen ihre Besorgnis der Befangenheit verstärkenden Verstoß gegen die in § 47 ZPO normierte Wartepflicht des abgelehnten Richters gewertet hat.
II. Die nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene 5. Zivilkammer des LG Freiburg hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.5.2007, der der Klägerin am 16.5.2007 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 22.5.2007 beim LG eingegangene und mit Schriftsatz vom 2.7.2007 begründete sofortige Beschwerde der Klägerin, welcher das LG mit Beschl. v. 19.7.2007 nicht abgeholfen hat.
III. Die gem. § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen, denn ein die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am LG Dr. L. rechtfertigender Grund liegt nicht vor.
1. Gem. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht; nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rz. 9 zu § 42).
2. Zutreffend ist das LG zum Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters rechtfertigen.
a) Keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt der Umstand, dass der Einzelrichter sich in der Verhandlung vom 28.3.2007 zu den Erfolgsaussichten der Klage geäußert hat (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 26 zu § 42 m.w.N.). Zur Erörterung des Sach- und Streitstandes war der Richter von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. § 278 Abs. 2 S. 2 und § 139 ZPO). Dies bedingte, dass er auch auf die Risiken der Prozessführung hinzuweisen hatte. Wenn er dies mit klaren und auch für den juristischen Laien verständlichen Worten getan hat, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anders wäre es zwar, wenn die Meinungsäußerung des Richters in verletzender Form erfolgt wäre oder wenn er zum Ausdruck gebracht hätte, sich abschließend festgelegt zu haben und für weitere von Klägerseite - insb. mit der zu erwartenden Stellungnahme zur Klageerwiderung - noch vorzubringende Gesichtspunkte nicht offen zu sein. Dafür, dass der Einzelrichter im vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hätte, ist indessen nichts vorgetragen. Der lediglich eine subjektive Wertun...