Leitsatz (amtlich)
Zur Abgabe einer Unterbringungssache gem. § 314 FamFG.
Normenkette
FamFG §§ 314, 273, 4, 5 Abs. 1 Nr. 5
Tenor
Das LG Freiburg ist zur Abgabe des Unterbringungsverfahrens an das AG Bühl befugt.
Gründe
I. Die Betroffene ist bei ihren Eltern in S. im Bezirk des AG Freiburg wohnhaft, sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie und den Folgen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden. Die Betroffene verfügt lediglich über ein geringfügiges Bankguthaben i.H.v. ca. 250 EUR und erhält Hilfe zum Lebensunterhalt.
Auf Anregung des Zentrums für Psychiatrie E. ist nach ihrer Anhörung durch das AG Freiburg mit Beschluss vom 12.12.2012 eine vorläufige Betreuung, befristet bis 12.6.2013 mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat das AG Freiburg die vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 22.1.2013 einstweilen angeordnet. Der Betreuer hat am 13.12.2012 die Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das AG Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 17.12.2012 die vorläufige Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 22.1.2013 genehmigt und den Unterbringungsbeschluss vom 12.12.2012 aufgehoben.
Eine Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung blieb ohne Erfolg.
Auf Antrag der Betroffenen hat das AG Freiburg mit Beschluss vom 22.2.2013 die Betreuung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern erweitert.
Nachdem die Betroffene zunächst wieder nach Hause entlassen worden war, stellte ihr Betreuer am 15.4.2013 aufgrund einer neuerlichen krankheitsbedingten Eskalation im Familienbereich mit Morddrohungen gegenüber der Mutter Antrag auf Unterbringung im Zentrum für Psychiatrie in E.
Am 19.5.2013 wurde sie von der Polizei dorthin verbracht.
Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom Zentrum für Psychiatrie in E. leidet die Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie, durch den regelmäßigen Konsum von Cannabis und Absetzen der neuroleptischen Medikation sei es erneut zur Dekompensation mit Fremd- und Eigengefährdung im familiären Rahmen gekommen.
Diese Diagnose ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 21.5.2013, das das AG eingeholt hatte.
Das AG Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 23.5.2013 die vorläufige Unterbringung bis längstens 3.7.2013 genehmigt.
Mit Beschluss vom 12.6.2013 hat das AG Freiburg die Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und mit Beschluss vom 4.7.2013 auf Antrag des Betreuers auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 30.6.2013 die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 15.8.2013 genehmigt.
Am 25.7.2013 hat der Betreuer einen Antrag auf Unterbringung für ein Jahr in einer Facheinrichtung zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in einen geschlossenen Bereich beantragt.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 6.8.2013 hat das AG Freiburg die Unterbringung durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.8.2014 genehmigt. Das AG hat diesen Beschluss am 22.8.2013 dahingehend ergänzt, dass die Unterbringung auch in einer geschlossenen Heim- und Pflegeeinrichtung erfolgen kann.
Danach ist die Betroffene in eine geschlossene Abteilung des Kreispflegeheims H. in O. im Rahmen einer Maßnahme der vollstationären Behindertenhilfe einschließlich tagesstrukturierender Angebote verlegt worden.
Gegen die Unterbringungsgenehmigung hat die Betroffene am 9.9.2013 beim AG Freiburg Beschwerde eingelegt, der das AG Freiburg mit Beschluss vom 13.9.2013 nicht abgeholfen hat.
Das LG Freiburg hat das AG Bühl um Übernahme des Unterbringungsverfahrens gebeten, da die Betroffene in O. längerfristig untergebracht sei. Das AG Bühl hat mit Schreiben vom 8.10.2013 die Übernahme des Unterbringungsverfahrens abgelehnt, da § 314 FamFG nicht anwendbar sei, wenn der Betroffene von einer Unterbringungseinrichtung in eine andere verlegt werde.
Das LG Freiburg hat die Akten dem OLG Karlsruhe mit dem Antrag vorgelegt, das AG Bühl zum zuständigen Gericht des anhängigen Unterbringungsverfahrens zu bestimmen.
II.1. Das OLG Karlsruhe ist gem. §§ 314, 273, 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zur Entscheidung über die Abgabe berufen. Die Antwort des AG Bühl zeigt, dass dieses zur Übernahme der Sache nicht bereit ist und sich die beteiligten Gerichte daher über eine Abgabe aus wichtigem Grund nicht einigen können.
2. Die Möglichkeit der Abgabe ist auch noch in der Beschwerdeinstanz gegeben. Der Vollzug erfolgt...