Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 45 F 169/10)

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 26.06.2014 und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 21.07.2014 aufgehoben.

Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Erinnerung des Antragsgegners ist begründet. Sie richtet sich gegen den Kostenansatz in einem Verfahren, in dem seine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung verworfen wurde.

Für die Gehörsrüge nach § 61 FamGKG ist eine Gebühr nach KV FamGKG Nr. 1800 nicht zu erheben. Der Gebührentatbestand nennt ausdrücklich nur die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör gem. §§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 321a ZPO. Eine analoge Anwendung auf die Gehörsrüge nach § 61 FamGKG kommt nicht in Betracht (so überzeugend für die gleichgelagerte Problematik bei § 69a GKG: OLG Celle vom 05.07.2012 - 2 W 174/12; OLG Düsseldorf vom 23.02.2010 - 10 W 145/09; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG vom 03.03.2008 - 7 KSt 1/08; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH vom 11.01.2006 - IV S 17/05 - zitiert jeweils nach juris; Schneider/Völpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl. 2014, Nr. 1800 KV Rn. 2a; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 69a GKG Rn. 6; KV GKG Rn. 2).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7568080

AGS 2015, 175

NJW-Spezial 2015, 253

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