Leitsatz (amtlich)
In Streitigkeiten über Stundung oder Erlass von Gerichtskosten nach § 30a EGGVG ist unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache, in der die Kosten angefallen sind, nach § 30a Abs. 2 Satz 3 EGGVG i.V. mit § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GNotKG die Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Das Oberlandesgericht kann auch dann, wenn die Kosten in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bezeichneten Art entstanden sind, nur im Wege der weiteren Beschwerde entsprechend § 81 Abs. 4 GNotKG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angerufen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2018 (713 UR II 10/16) wird an das hierfür zuständige Landgericht Karlsruhe abgegeben.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Kostenerlassantrag des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 LJKG.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 hat es der Präsident des Amtsgerichts Karlsruhe abgelehnt, die in einem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Antragsteller festgesetzten Kosten zu erlassen. Hiergegen hat der Antragsteller beim Amtsgericht Karlsruhe Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 30a EGGVG gestellt. Diesen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. April 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die er unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt hat.
II. Das Oberlandesgericht ist für das Beschwerdeverfahren nicht zuständig. In Streitigkeiten über Stundung oder Erlass von Gerichtskosten nach § 30a EGGVG ist unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache, in der die Kosten angefallen sind, nach § 30a Abs. 2 Satz 3 EGGVG i.V. mit § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GNotKG die Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Das Oberlandesgericht kann auch dann, wenn die Kosten in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bezeichneten Art entstanden sind, nur im Wege der weiteren Beschwerde entsprechend § 81 Abs. 4 GNotKG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angerufen werden.
1. Die Regelung des § 30a EGGVG, die durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) ohne inhaltliche Änderung aus Art. XI § 1 des früheren Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, S. 861, 1959 I, S. 155; KostÄndG) in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz überführt wurde, enthält eine Auffang-Generalklausel für die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Kostenrechts, die etwa bestehende Regelungslücken schließen soll (BT-Drucks. 16/47, S. 6 f., S. 48 f.; BT-Drucks. 2/2545, S. 285; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 VAs 24/16, juris Rn. 3). Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit führt sie zu einer Zuständigkeit der sachnäheren Amtsgerichte anstelle der Verwaltungsgerichte. Da die Norm nur subsidiär gilt, ist ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet, soweit von den besonderen Kostengesetzen eine Rechtsschutzregelung zur Verfügung gestellt wird. Solche vorrangigen Regelungen sind insbesondere die Erinnerung nach § 66 GKG, § 81 GNotKG, § 57 FamGKG, § 56 RVG, § 8 JBeitrO, die gerichtliche Entscheidung nach § 57 RVG und die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 30a EGGVG Rn. 1; MüKo.ZPO/Pabst, 5. Aufl., § 30a EGGVG Rn. 6). Zum verbleibenden Anwendungsbereich des § 30a EGGVG gehören insbesondere Entscheidungen über den Erlass oder die Stundung von Gerichtskosten (Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 20. Aufl., § 30a EGGVG Rn. 10; MüKo.ZPO/Pabst, 5. Aufl., § 30a EGGVG Rn. 5). Im Unterschied zu den von §§ 23 ff. EGGVG erfassten Fällen ist erstinstanzlich nicht das Oberlandesgericht, sondern das Amtsgericht zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG).
Für das Beschwerdeverfahren erklärt § 30a Abs. 2 Satz 3 EGGVG die Bestimmungen in § 81 Abs. 2 bis 8 GNotKG für entsprechend anwendbar. Daraus folgt, dass gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt, oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird (§ 81 Abs. 2 GNotKG). Beschwerdegericht ist nach § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GNotKG - grundsätzlich unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache - das allgemein nächsthöhere Gericht. In Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bezeichneten Art, in denen das Oberlandesgericht in der Hauptsache zuständig ist, hat es gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GNotKG auch über die zugehörige Kostenbeschwerde zu entscheiden (vgl. Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 20. Aufl., § 81 Rn. 153; von Selle in BeckOK.Kostenrecht, 22. Edition, Stand: 22.05.2018, § 81 GNotKG Rn. 76). Dieser Ausnahmetatbestand greift im lediglich entsprechenden Anwendungsbereich im Rahmen des § 30a EGGVG jedoch nicht ein, wenn das Verfahren nach § 30a EGGVG die Stundung oder den Erlass von Gerichtskosten zum Gegenstand hat (a.A. wohl MüKo.ZPO/Pabst, 5. Aufl., § 30a EGGVG Rn. 20). Di...