Verfahrensgang
AG Rastatt (Entscheidung vom 31.07.2001; Aktenzeichen 9 Cs 205 Js 11804/00) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 31. Juli 2001 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Entgegen den Ausführungen der Revision handelt es sich bei der Prüfplakette i.S.d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 StVZO um eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB. Auch wenn die Prüfplakette nur aus einzelnen Zahlen in einer bestimmten Anordnung sowie einer Farbe besteht (vgl. Anlage IX zur StVO), lässt sich ihr doch eine Gedankenerklärung entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gedankenerklärung nicht aus einem Schrifttext bestehen muss, sondern auch aus Zeichen bestehen kann, die zwar nicht aus sich selbst heraus sprechen, jedoch mithilfe besonderer Auslegungsbehelfe (z.B. Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung) eine Gedankenerklärung des Ausstellers vermitteln (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 267 Rnr. 7; Tröndle/Fischer, StGB, 50 Aufl., § 267 Rnr. 4). Entscheidend ist nur, dass den genannten Zeichen wortvertretende Bedeutung zukommt. Sobald die Prüfplakette am Kennzeichen angebracht ist (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 StVZO), beweist diese gem. § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO, wann das Fahrzeug, dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, wobei sich der Bedeutungsinhalt der Plakette aus der Anlage IX zur StVZO erschließt (sog. zusammengesetzte Urkunde).
Sie dient auch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr, denn wenn sich an dem Fahrzeug keine oder keine gültige Plakette befindet, so ist die Zulassungsbehörde gem. § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO berechtigt, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen oder zu beschränken.
Die Prüfplakette lässt auch ihren Aussteller erkennen. Auch hierbei genügt es, dass die Individualisierung des Ausstellers nach Gesetz, Herkommen, Parteivereinbarung oder sonstiger Umstände, auf die der Inhalt der Urkunde verweist, möglich ist (Schönke/Schröder, a.a.O. Rnr. 17). Hier ist der Urheber gem. § 29 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 StVZO aus dem Inhalt der Eintragung im Fahrzeugschein zu ersehen (ebenso BGH NJW 1975, 176; BayObLG NJW 1966, 748). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 06.05.1991 (NZV 1991, 318) entgegen. Vielmehr vertritt auch dieses Oberlandesgericht die Meinung, dass es sich bei der Prüfplakette um eine Urkunde handelt, wenn sich der Urheber aus dem Fahrzeugschein feststellen lässt. In dem dort genannten Fall lag lediglich die Besonderheit vor, dass der Fahrzeugschein verlorengegangen war und das Instanzgericht damit keinen Urheber ermittelte. So liegt der Fall hier aber nicht.
Das Amtsgericht hat vielmehr festgestellt, dass eine Eintragung gem. § 29 Abs. 6 StVZO im Fahrzeugschein vorhanden war, womit vorliegend der Urheber ersichtlich war. Dass er im Urteil nicht namentlich genannt wurde, gefährdet dessen Bestand nicht.
Durch sein Tun hat der Angeklagte der Urkunde einen anderen, nicht vom Aussteller stammenden Erklärungsinhalt gegeben (Zeitpunkt der nächsten HU 8/2001 anstatt 8/200) wodurch er eine echte Urkunde verfälschte. Diese hat er auch anschließend im Rechtsverkehr gebraucht, wobei insoweit nur eine Tat vorliegt (Dreher/Tröndle a.a.O. Rnr. 44 m.w.N.).
Nichts anderes gilt für die Prüfplakette über den Nachweis der Durchführung der Abgassonderuntersuchung (§ 47 a Abs. 3 StVZO). Allerdings ergibt sich hier der Aussteller aus der Prüfbescheinigung. Hierzu hat das Amtsgericht zwar keine Feststellungen getroffen, was den Urteilsbestand jedoch nicht gefährdet, weil das Amtsgericht ersichtlich nur wegen Urkundenfälschung bezüglich der Plakette über die Durchführung der Hauptuntersuchung verurteilte. Die Manipulation an der Plakette über die Abgassonderuntersuchung wurde nur zur Abrundung des Tatverhaltens mitgeteilt. Dass der Angeklagte nicht auch insoweit wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, kann ihn nicht beschweren.
Fundstellen
Haufe-Index 2578053 |
DAR 2002, 229 |