Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe. Antrag von Rechtsanwalt Z. auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die Räumungs- und Herausgabevollstreckung. Beschwerde
Verfahrensgang
AG Mosbach (Beschluss vom 29.12.1995; Aktenzeichen Lw 1/93) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Eugen Z., H., wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Mosbach vom 29. Dezember 1995 – Lw 1/93 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Gegenstandswert für die durch die Räumungs- und Herausgabevollstreckung aus dem Urteil des Landwirtschaftsgerichts Mosbach vom 18. Oktober 1993 entstandenen Anwaltsgebühren des Gläubigervertreters wird auf DM 40.800,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat – soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde – die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Insoweit wird der Beschwerdewert auf DM 907,35 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 18.10.1993 hat das Landwirtschaftsgericht Mosbach die Beklagten verurteilt, den – näher bezeichneten – landwirtschaftlichen Hof einschließlich der dazugehörigen Gebäude und Grundstücke sowie die Pächterwohnung zu räumen und einschließlich des Inventars und der Fahrnisse an die Klägerin herauszugeben. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Senat mit Beschluß vom 25.05.1994 (3 U 1/94 Lw) den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen sowie die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29.09.1994 (LwZB 3/94) die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Senats zurückgewiesen hat. In dem zuletzt genannten Beschluß hat der Bundesgerichtshof den Beschwerdewert gemäß § 16 Abs. 2 GKG auf DM 2.400,00 festgesetzt. Die Kläger hatten in der Klage den zuletzt bezahlten Pachtzins mit jährlich DM 2.400,00 angegeben. Mit Beschluß vom 18.10.1993 setzte das Landwirtschaftsgericht den „Geschäftswert” auf DM 24.000,00 fest.
Mit am 23.11.1995 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Klägervertreter, Rechtsanwalt Z., den Streitwert für die Räumungsvollstreckung auf mindestens DM 408.000,00 festzusetzen und führte zur Begründung aus: Bei der Räumungsvollstreckung bemesse sich der Gegenstandswert nach dem Verkehrswert der herauszugebenden Immobilie. Mangels konkreter weiterer Anhaltspunkte sei vom 17fachen Jahresnutzungswert auszugehen. Dieser sei mit DM 24.000,00 anzusetzen. Rechtsanwalt Z. beantragte ferner, unter Zugrundelegen eines Gegenstandswerts von DM 408.000,00, die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von insgesamt DM 3.681,81 festzusetzen, wobei DM 2.264,43 Gerichtskosten und DM 1.417,38 Rechtsanwaltskosten betreffen (AS 319).
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 29.12.1995 „die Heraufsetzung des Streitwerts” abgelehnt. Über das Kostenfestsetzungsgesuch wurde bislang noch nicht entschieden. Der Beschluß vom 29.12.1995 wurde offensichtlich Rechtsanwalt Z. nicht zugestellt. Eine Ausfertigung ging jedoch ausweislich eines Kanzleivermerkes am 08.01.1996 an ihn ab. Mit am 10.01.1996 eingegangenem Telefaxschreiben gleichen Datums legte Rechtsanwalt Z. gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 29.12.1995 Beschwerde ein.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 15.01.1996 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Antrag von Rechtsanwalt Z. auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die durch die Räumungszwangsvollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig. Ein Rückgriff auf die für den Ansatz von Gerichtsgebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgeblichen Wertvorschriften ist vorliegend nicht möglich, da das GKG für gerichtliche Verfahren in der Zwangsvollstreckung Festgebühren vorsieht (Nr. 1640 bis 1645, 109 KV GKG).
Die befristete Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO fristgerecht eingelegt worden. Zwar hat es das Landwirtschaftsgericht versäumt, den Beschluß vom 29.12.1995 dem Antragsteller zuzustellen. Ihm ging jedoch ausweislich des Kanzleivermerkes vom 08.01.1996 eine Ausfertigung zu, so daß die am 10.01.1996 per Telefax eingereichte Beschwerdeschrift in jedem Falle rechtzeitig einging.
2. Über die Beschwerde entschied der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, § 20 Abs. 1 Ziffer 7 LwVG.
3. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 57 Abs. 2 BRAGO (durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24.06.1994 – BGBl I, 1325) bemißt sich der Gegenstandswert, der den Anwaltsgebühren für die Räumungs- und Herausgabezwangsvollstreckung zugrundezulegen ist, nach dem Wert der herauszugebenden Sache, also dem Verkehrswert des zu räumenden Objektes (so die überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung: LG München I bestätigt durch OLG München JurBüro 1995, 482 = W...