Verfahrensgang
Vergabekammer Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.11.2006; Aktenzeichen 1 VK 67/06) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28. November 2006 -1 VK 67/06 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene, zu tragen.
3.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu ... EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens bezüglich Projektsteuerungsleistungen für einen Klinikneubau.
Die Beschwerdegegnerin, eine Klinikum-GmbH, schrieb im Verhandlungsverfahren Projektsteuerungsleistungen für den Neubau eines Zentralversorgungskrankenhauses in ... aus. Mit der Organisation des Vergabeverfahrens betraute sie ein Ingenieurbüro ... GmbH). Die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Bieter wurden nach Auswertung der Teilnahmeanträge zur Angebotsabgabe aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen die Bieter nach.
Am 24. Mai 2006 fanden Präsentationen der Bieter vor einem aus drei Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin bestehenden Gremium (Geschäftsführer, Ärztliche Leitung sowie Pflegedienstleitung) statt, das anschließend eine Bewertung der Angebote abgab. Danach lag die Beschwerdeführerin auf dem ersten und die Beigeladene auf dem zweiten Rang. Die xxx empfahl daraufhin dem Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin eine Vergabe an die Beschwerdeführerin. Am 11. Juli 2006 fand vor dem Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin eine weitere Vorstellungsrunde der Bieter statt. Danach beschloss der Aufsichtsrat, den Auftrag an die Beigeladene zu vergeben.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin in einem ersten Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Mit deren Beschluss vom 08. September 2006 - 1 VK 49/06 - verwarf die Vergabekammer zwar den Nachprüfungsantrag, soweit sich die Beschwerdeführerin darin gegen eine zweistufige Bewertung unter Einbeziehung des Aufsichtsrats gewandt hatte, weil sie insoweit gemäß § 107 Abs. 3 GWB präkludiert sei; auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuschlagserteilung bestehe nicht, weil es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdegegnerin auf vergaberechtlich nicht zu beanstandendem Weg zu dem Ergebnis gelange, der Auftrag sei nicht an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Die Vergabekammer beanstandete aber, dass die Vergabestelle sich bei ihrer Entscheidung nicht an die selbst bekannt gemachten Vergabekriterien gehalten und die Bewertung nicht ausreichend dokumentiert habe. Daher hob die Vergabekammer die Vergabeentscheidung auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, das Verfahren "von dem Punkt an zu korrigieren, von welchem an es zu den dargestellten Fehlern gekommen" sei. Letzte nachvollziehbar begründete Verfahrenshandlung sei "die Wertung durch das Gremium am 24.05.2006. Ab diesem Punkt ist das Verfahren zu wiederholen" (Beschluss der Vergabekammer vom 08. September 2006 - 1 VK 49/06, S. 18). Tenor Ziffer 1 lautet insoweit auszugsweise:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer ab der am 24.05.2006 erfolgten Bewertung durch das Auswahlgremium zu wiederholen
Daraufhin lud die Beschwerdegegnerin die Bieter mit Schreiben vom 22. September 2006 zu einer erneuten Präsentation vor dem Aufsichtsrat ein. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2006, in dem sie u.a. rügte, es dürfe keine erneute Wertung durch den Aufsichtsrat erfolgen; außerdem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor; zumindest dürfe der Aufsichtsrat nicht in der früheren Besetzung tätig werden, weil ihm die erforderliche Objektivität fehle (Anl. Ast. 4). Am 10. Oktober 2006 fand gleichwohl eine erneute Präsentation vor dem Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin statt. Anschließend führte dieser eine Wertung durch und beschloss, den Auftrag an die Beigeladene zu vergeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin diese Vergabeabsicht mitgeteilt (Anl. Ast. 5).
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2006 unter Fristsetzung bis 20. Oktober 2006 (Anl. Ast. 6) und stellte - nach ablehnender Antwort durch die Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2006 - am 25. Oktober 2006 bei der Vergabekammer den vorliegenden - zweiten - Nachprüfungsantrag.
Sie meint, die Beschwerdegegnerin habe mit Blick auf die Ausschreibungsbedingungen keine weitere, mithin zweistufige Wertung durchführen dürfen. Der Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin habe allenfalls eine Zustimmung oder Ablehnung des am 24. Mai 2006 gefundenen Ergebnisses äußern dürfen. Da nicht ersichtlich sei, in welchem Verhältnis diese erste Bewertung zu der Wertung vom 10. Oktober 2006 durch den Aufsichtsrat der Beschwerdegegnerin stehe und mit weicher Wichtung die unterschiedlichen Wertungsergebnisse in die Gesamtwertung eingeflossen seien, liege au...