Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeld. Umgangsrecht. Umgangsregelung. Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Zwangsgeld gemäß 33 Abs. 1 FGG dient – als Beugemittel – lediglich dazu, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen und ist damit keine Sühne für eine bereits begangene Pflichtverletzung. Es kann daher – nach erfolgter Zuwiderhandlung – ausnahmsweise nur dann noch festgesetzt werden, wenn eine in die Zukunft wirkende Dauerregelung des Umgangsrechtes vorliegt und daher deren Befolgung künftig gesichert werden soll.

 

Normenkette

FGG § 33 Abs. 1; BGB § 1634

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 06.05.1997; Aktenzeichen 3 F 281/96)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden (3 F 281/96) vom 6.5.1997 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgelds wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Aus der Ehe der Parteien – ein Scheidungsverfahren ist anhängig – sind die Kinder … geb. 9.12.1988, und … geb. 28.4.1991 hervorgegangen, die seit der Trennung der Eltern bei der Mutter leben. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater die Regelung des Umgangs mit den Kindern. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten mit dem Ziel des Ausschlusses eines Umgangs.

Mit Beschluß vom 2.12.1996 (AS. 155) hat das Familiengericht eine Teilregelung für den 18.12.1996 getroffen und angeordnet, daß der Vater an diesem Tag für zwei Stunden die Kinder beim Sozialpädagogischen Dienst in … besuchen könne, und gleichzeitig die Festsetzung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Mutter angedroht.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde, die wegen Ablaufs des Umgangstermins vor Eingang der Beschwerde beim Beschwerdegericht unzulässig geworden war, hat die Antragstellerin zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 6.5.1997 (AS. 275) hat das Familiengericht auf Antrag des Vaters der Mutter ein Zwangsgeld von 300 DM wegen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Kinder am 18.12.1996 zur angeordneten Zeit zum Besuchsort zu bringen, auferlegt.

Gegen den ihr am 14.5.1997 (AS. 303) zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 30.5.1997 (AS. 281) ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel – das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen – eingelegt, mit dem sie die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung erstrebt.

Sie macht unter Hinweis auf ein ärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. … (v. 26.5.1997, AS. 297) geltend, daß auch ein betreuter Umgang den Kindern mehr schade als nütze und damit die Durchsetzung der Umgangsregelung dem Kindeswohl zuwiderlaufe.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das als einfache Beschwerde (§ 19 FGG) statthafte Rechtsmittel (vgl. Schwab/Maurer, Scheidungsrecht, 3. Aufl., 1 Rn. 820 m.w.N.) ist in der Sache gerechtfertigt.

Die Festsetzung des Zwangsgelds ist überholt. Das Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 1 FGG ist ein reines Beugemittel, das lediglich dazu dient, die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Es stellt keine Sühne für eine begangenen Pflichtverletzung dar (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 13. Aufl., § 33 Rn. 4). Es kann allerdings ausnahmsweise auch nach erfolgter Zuwiderhandlung noch festgesetzt werden, wenn damit bei dauerhaften gerichtlichen Regelungen die Befolgung in der Zukunft gesichert werden soll (OLG Karlsruhe, 16. Zivil-(Familien-)Senat, Beschluß v. 19.7.1995 – 16 WF 23/95; BayObLG, FamRZ 1984, 197, 198; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Eine in die Zukunft wirkende Umgangsregelung liegt jedoch nicht vor. Der Beschluß vom 6.5.1997 bezog sich ausdrücklich nur auf die Umgangsregelung für den 18.12.1996, d.h. nur diese sollte „erzwungen” werden. Nachdem der Besuchstermin vorbei ist, kann dieser einzige Zweck durch eine Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr erreicht werden.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Es bestand keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung (§ 13 a FGG) abzuweichen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2 i.V.m. 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO.

 

Unterschriften

Dr. Thalmann Vors. Richter am Oberlandesgericht, Schlett Richter am Amtsgericht, Runge Richterin am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343706

FamRZ 1998, 1131

NJW-RR 1998, 939

JurBüro 1998, 437

OLGR-KS 1998, 248

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