Verfahrensgang

AG Heidelberg (Entscheidung vom 13.07.2007; Aktenzeichen 34 F 85/07)

AG Heidelberg (Entscheidung vom 04.07.2007; Aktenzeichen 34 F 85/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 04.07.2007 und 13.07.2007 - 34 F 85/07 - aufgehoben und der Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen.

  • 2.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • 3.

    Der Beschwerdewert wird auf EUR 1.500,00 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind die Eltern des am ...2005 in Ghana geborenen Kindes J. Y. S.. Aufgrund einer Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt ...-Kreis vom 26.05.2006 sind sie beide sorgeberechtigt. Durch Beschluss vom 08.12.2006, Az. 34 F 138/06, wurde dem Vater durch das Amtsgericht Heidelberg im Wege der Einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen.

In dem Umgangsverfahren 34 F 44/07 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.04.2007 folgende Umgangsregelung getroffen:

  • 1.

    Die Antragstellerin ist berechtigt, mit ihrem Kind, J. Y. S., geboren am ...2005 in Tema / Ghana Umgang zu haben jeden Dienstag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und jeden Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der erste Termin nach dieser Regelung findet statt am Donnerstag, den 19.04.2007.

  • 2.

    Es findet ein begleiteter Umgang in den Räumen der Frauenberatungsstelle C.., M. Straße, H., oder des Frauenhauses H. statt. Die Betreuung wird durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses H. übernommen. Diese stellen durch ihre Anwesenheit sicher, dass eine Gefährdung des Kindes, insbesondere dessen Entführung, ausgeschlossen ist. Die Betreuung erstreckt sich auch auf den Weg von der Frauenberatungsstelle zum Frauenhaus und wieder zurück.

  • 3.

    Der Antragsgegner hat das Kind zu dem unter Ziffer 1 genannten Zeitpunkten pünktlich zur Frauenberatungsstelle C.., M. Straße, H., zu bringen und dort wieder abzuholen.

Er hat durch geeignete erzieherische Maßnahme darauf hinzuwirken, dass das Kind die Umgangstermine gerne wahrnimmt.

Am Ende des Beschlusses heißt es: "Es ist beabsichtigt, die derzeitige Umgangsregelung weiter zu führen bis die im Verfahren 34 F 138/06 eingesetzte Sachverständige mit der Kindesmutter gesprochen hat" (Beiakte 34 F 44/07, As. 61, 63).

Durch Beschluss vom 27.04.2007 hat das Amtsgericht die vorstehende Umgangsregelung auf Antrag des Antragsgegners wie folgt abgeändert:

  • 1.

    Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 13.04.2007, Az. 34 F 44/07, wird wie folgt abgeändert:

    Die Antragstellerin ist berechtigt, mit ihrem Kind J. Y. S., geboren am ...2005, in Tema / Ghana Umgang zu haben jeden Dienstag und Donnerstag von 09:30 Uhr bis 15:30 Uhr.

    Der erste Termin nach dieser Regelung findet statt am Donnerstag, den 10.05.2007.

  • 2.

    Dem Antragsteller wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den vorliegenden Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 angedroht.

Der Antragsgegner hat das Kind an den nachfolgenden Tagen nicht zu der Frauenberatungsstelle C.. in H. gebracht:

Donnerstag, den 10.05.2007 Donnerstag, den 17.05.2007 Donnerstag, den 24.05.2007 Dienstag, den 29.05.2007.

Am Dienstag, den 15.05.2007 und am Dienstag, den 22.05.2007 fanden Termine mit der im Verfahren 34 F 138/06 beauftragten Sachverständigen statt.

Am 30.05.2007 wurde vor dem Amtsgericht im Verfahren 34 F 44/07 mündlich verhandelt (Beiakte, As. 259 ff.). In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien geeinigt, dass ab nächster Woche ein begleiteter Umgang bei der Caritas in H. durchgeführt werden soll. Falls erforderlich, soll der Kinderschutzbund in H. hinzugezogen werden (Beiakte, As. 247).

Am 31.05.2007 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00 gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 27.04.2007, weil er das Umgangsrecht am 01.05, 03.05, 08.05., 10.05., 17.05., 25.05. und 29.05.2007 nicht gewährt hat und damit zu rechnen ist, dass er auch in Zukunft dagegen verstoßen wird (As. 1).

Durch Beschluss vom 04.07.2007 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 13.04.2007 in der Fassung vom 27.04.2007 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 festgesetzt, weil er den Umgang am 10.05., 17.05., 24.05. und 29.05.2007 nicht gewährt hat (As. 21 ff.). Der Antragsgegner habe den Beschluss vorsätzlich nicht eingehalten. Dass er den Beschluss nicht für richtig und den von ihm angebotenen Umgang für ausreichend halte, ändere daran nichts. Die Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung stehe nicht im Belieben des Elternteils, der verpflichtet wird, dem anderen Elternteil Umgang zu gewähren. Dass sich die Antragstellerin im Anhörungstermin vom 30.05.2007 auf ausdrückliches Zuraten des Gerichts auf die vom Antragsgegner angebotene Umgangsregelung eingelassen habe, enthebe den Antragsgegner nicht der Verpflichtung, sich an die weitergehende Umgangsregelung des Gerichts zu halt...

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