Leitsatz (amtlich)
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV fällt auch dann an, wenn die Ehegatten nach Einholung der Auskünfte über die Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten.
Normenkette
VersAusglG § 6; RVG-VV Nr. 1000
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen 7 F 167/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin am LG Karlsruhe gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 8.9.2011 (7 F 167/10), durch den die Erinnerung vom 17.6.2011 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin am LG Karlsruhe gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.
Die Ehe der Beteiligten wurde durch rechtskräftigen Beschluss vom 4.2.2011 geschieden. Bereits in der Antragsschrift wurde von Seiten der Antragstellerin ausgeführt, dass sich die Antragstellerin und der Antragsgegner auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt hätten, da eine phasenverschobene Ehe geführt worden sei. Die Antragstellerin habe während der gesamten Ehe gearbeitet und den Familienunterhalt bestritten, während der Antragsgegner sein Studium absolviert habe und erst im letzten Jahr der Ehe begonnen habe, zu arbeiten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30.7.2010 ebenfalls mitgeteilt, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle. Am 30.12.2010 wies der zuständige Richter auf die Formvorschriften des § 7 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB telefonisch hin und besprach mit den Verfahrensbevollmächtigten die weitere Vorgehensweise im Verfahren Versorgungsausgleich. Ferner hat das AG - Familiengericht - Karlsruhe zur Nachprüfung des beabsichtigten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Auskünfte der Versorgungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte eingeholt.
Im Termin vom 4.2.2011 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner unter Mitwirkung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und den Verzicht wechselseitig angenommen. Der im Termin nicht anwesende Antragsgegner wurde hierbei von einer Unterbevollmächtigten seiner Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Beiden Eheleuten war zuvor Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet worden.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7.2.2011 hat das AG Karlsruhe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg zu erstattende Vergütung auf 1.029,71 EUR festgesetzt und hierbei zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten auch eine Einigungsgebühr berücksichtigt. Die an die Unterbevollmächtigte aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung ist mit Beschluss des AG vom 14.4.2011 auf 224,91 EUR festgesetzt worden. Auch insoweit hat das AG zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten eine Einigungsgebühr berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 17.6.2011 hat die Bezirksrevisorin am LG Karlsruhe gegen die Beschlüsse vom 10.3.2011 und 14.4.2011 Erinnerung eingelegt, mit der sie die Festsetzung einer Einigungsgebühr rügt.
Das AG - Familiengericht - Karlsruhe hat mit Beschluss vom 8.9.2011 die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Das AG hat die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG zu Recht erfolgt sei. Die von der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.8.2009 sei zum früher anwendbaren Versorgungsausgleichsrecht ergangen und könne nicht mehr herangezogen werden. Nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht sei das Prinzip des Einmalausgleichs aufgegeben worden; es sei jedes Anrecht der Ehegatten einzeln zu betrachten und einzeln auszugleichen. Wenn beide Ehegatten Versorgungsanwartschaften erworben hätten, so fände dementsprechend ein Hin- und Her-Ausgleich der einzelnen Anwartschaften statt, wobei für jede einzelne Anwartschaft eines Ehegatten der jeweils andere Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Deshalb liege in diesen Fällen stets ein wechselseitiger Verzicht vor. Unerheblich sei auch, dass die Beteiligten bereits bei Antragstellung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs übereinstimmend beabsichtigt hätten und eine Streitbeilegung mit dem Abschluss der Vereinbarung nicht verbunden gewesen sei. Eine formwirksame Einigung, die eine Einigungsgebühr entstehen lasse, habe jedenfalls erst mit Abschluss der gerichtlich protokollierten Vereinbarung vorgelegen.
Gegen den ihr am 13.9.2011 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin am LG Karlsruhe mit am 14.9.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass im vorl...