Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Unterhalt bei geringfügiger Einkommensdifferenz. Nachehelicher Unterhalt wegen Alters bei geringfügiger Einkommensdifferenz der beiderseitigen Einkünfte. Zuzahlung zu Arzneimitteln und Praxisgebühr als krankheitsbedingter Mehrbedarf
Leitsatz (amtlich)
1. Es spricht viel dafür, dass bei geringfügiger Einkommensdifferenz auch kein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB besteht.
2. Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sog. Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.
Normenkette
BGB § 1571
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 F 108/06) |
Gründe
I. Bei den Parteien handelt es sich um geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt wegen Alters. Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung auf lediglich 1.047 EUR belaufe. Dem stehe ein Einkommen der Antragstellerin i.H.v. 1.016 EUR entgegen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Abzüge für Prozesskostenhilferaten, für die Zusatzversicherung sowie für die Zuzahlungen zur medikamentösen Versorgung seien nicht eheprägend und damit nicht zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsanspruch bestehe wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortung nur bei einer ins Gewicht fallenden Differenz der bereinigten Nettoeinkommen. ...
Mit ihrer sofortigen Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Kosten der privaten Krankenversicherung und die medizinischen Eigenbeteiligungen seien unterhaltsrechtlich als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die Auffassung des Gerichts, wonach ein Unterhalt bei geringfügigen Einkommensdifferenzen zu versagen sei, gelte nur für den sog. Aufstockungsunterhalt, nicht jedoch für den Altersunterhalt nach § 1571 BGB.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise erfolgreich.
Nach § 114 ZPO ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn und soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall nur teilweise gegeben.
1. Der Antragstellerin steht grundsätzlich gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus § 1571 BGB zu. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht bereits bei Eintritt ins Rentenalter im Juli 2005, sondern erst später bedürftig wurde. Es genügt, wenn das Alter zum Einsatzzeitpunkt vorliegt, die Bedürftigkeit sich aber erst später einstellt, denn die Einsatzzeitpunkte der §§ 1571 bis 1573 BGB knüpfen nach ihrem Wortlaut allein an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers, nicht aber an seine Bedürftigkeit an (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1571 Rz. 2; Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 48; OLG München FamRZ 1993, 564).
2. ...
c) Auch die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung mindern nicht das anzurechnende Einkommen der Antragstellerin. Es handelt sich nicht um einen krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf besteht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt werden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden.
Bei den Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten sowie bei der sog. Praxisgebühr handelt es sich jedoch nicht um krankheitsbedingten Mehrbedarf, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandsmitteln gem. § 31 Abs. 3 SGB V bzw. zu den Kosten der vollstationären Krankenhausbehandlung gem. § 39 Abs. 4 SGB V treffen jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die damit verbundenen Belastungen für den Versicherten werden durch die Vorschriften des § 62 SGB V abgemildert. Danach haben Versicherte während jeden Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beläuft sich dabei auf 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens; bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beläuft sie sich auf 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Bei einem Bruttoeinkommen der Antragstellerin von rund 1.000 EUR monatlich würde sich die monatliche Belastung auf rund 20 EUR und nicht wie von der Antragstellerin behauptet auf monatlich 79,36 EUR belaufen. Im Übrigen ist das Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich. Einerseits behauptet sie in ihrer Klageschrift vom 25.10.2007 auf S. 11, ihr Vermögen von 2.785,07 EUR habe sich weiter verringert, da sie über einen Monat im Krankenhaus gewesen und deswegen erhebliche Selbstbeteilungskosten gehabt habe. Andererseits will sie die Aufwendungen aus ihrem laufenden Einkommen erbracht haben. ...
3. Der Anspruch der Antragstellerin a...