Verfahrensgang
AG Offenburg (Entscheidung vom 25.05.2006; Aktenzeichen 1 F 258/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 25.04.2006 (1 F 258/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die am 22.081949 geborene Antragstellerin und der am 19,12.1959 geborene Antragsgegner haben am 11.12.1989 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, Die Antragstellerin hat aus einer früheren Beziehung eine im Jahr 1968 geborene Tochter. Durch notarielle Urkunde vom 04.12.1989 schlossen die Parteien einen Ehevertrag (Ziffer I), einen Erbverzichtsvertrag (Ziffer II) und einen Erbvertrag (Ziffer III) mit folgendem Inhalt:
I. Ehevertrag
§ 1
Wir beabsichtigen, demnächst die Ehe miteinander einzugehen. Für unsere künftige Ehe schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gemäß § 1414 BGB.
Die Beifügung einer Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens zu diesem Vertrage sowie die Eintragung in das Güterrechtsregister wünschen wir nicht.
Auf die Auswirkungen des Güterstandes der Gütertrennung, auch auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht sind hingewiesen worden.
§ 2
Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe aus. Der Notar hat uns über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt. Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Wir erklären, dass auch in diesem Fall die Vereinbarung der Gütertrennung sowie die sonstigen Vereinbarungen in dieser Urkunde aufrecht erhalten bleiben sollen.
§ 3
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, auch für den Fall der Not.
Der Ehemann verpflichtet sich jedoch, der Ehefrau bis zur Wiederverheiratung eine monatliche Unterhaltsrente zu bezahlen, für deren Höhe die Gesamtdauer des Zusammenlebens der Partner in einer gemeinsamen Wohnung ab der Eheschließung bis zur Trennung (Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung) maßgeblich ist.
Die hiernach monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlende Unterhaltsrente beträgt bei einer Dauer des Zusammenlebens von:
a) bis zu 5 Jahren DM 2.800,
b) von mehr als 5 Jahren DM 3.500.
Die hier vereinbarten Unterhaltsrenten sind jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher Abkömmlinge ist auf ihre Höhe ohne Einfluss. Die Änderungsklage nach § 323 ZPO wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die hier vereinbarte Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung gilt bei Getrenntleben der Ehegatten entsprechend.
Die Höhe der zugunsten der Ehefrau vereinbarten Unterhaltsrente beruht auf den heutigen Geldwertverhältnissen. Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Haushalts von Angestellten und Beamten mit höherem Einkommen (1980 = 140) gegenüber der für den Monat Dezember 1989 veröffentlichten Indexzahl, so erhöht oder ermäßigt sich der Betrag der Rente entsprechend. Eine Anpassung findet Jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung des Index von mehr als 5 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpassung zugrunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Veränderung folgenden Monatsersten.
§ 4
Herrn Matthias F. ist Eigentümer des im Grundbuch von L. eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums:
a) Blatt 4201
147,11/10.000 Miteigentumsanteil an Flurstücknummer 655, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Bauteil A mit W 16 bezeichneten Wohnung im 2. OG sowie Speicher.
b) Blatt 4247
18/10.000 Miteigentumsanteil an Flurstücknummer 655, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kfz-Abstellplatz Nr. 133 in der Tiefgarage.
Er verpflichtet sich, im Falle einer Ehescheidung dieses Wohnungs- und Teileigentum auf seine Ehefrau zu übertragen und zwar innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Ehefrau hat alsdann die hierauf noch ruhenden Verbindlichkeiten und sonstigen Belastungen allein zu übernehmen, soweit sie am heutigen Tage im Grundbuch eingetragen sind und mit ihrer Zustimmung noch eingetragen werden.
Im Übrigen hat die Übertragung ohne Gegenleistungen zu erfolgen.
§ 5
Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zwischen den Ehegatten können, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch auf der Grundlage des Schenkungswiderrufs, des Gesellschaftsrechts, der ungerechtfertigten Bereicherung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nur dann zurückgefordert werden, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Die spätere Vereinbarung eines Rückforderungsrechts bedarf der Form des Ehevertrags.
II. E...