Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages, wenn dem Ausschluss ausreichende Kompensationen gegenüber stehen.
Normenkette
BGB §§ 132, 242, 1408 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Offenburg (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 1 F 258/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Offenburg vom 25.4.2006 (1 F 258/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die am 22.8.1949 geborene Antragstellerin und der am 19.12.1959 geborene Antragsgegner haben am 11.12.1989 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die. Antragstellerin hat aus einer früheren Beziehung eine im Jahr 1968 geborene Tochter.
Durch notarielle Urkunde vom 4.12.1989 schlössen die Parteien einen Ehevertrag (Ziff. I), einen Erbverzichtsvertrag (Ziffer II) und einen Erbvertrag (Ziff. III) mit folgendem Inhalt:
I. Ehevertrag
§ 1
Wir beabsichtigen, demnächst die Ehe miteinander einzugehen. Für unsere künftige Ehe schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gem. § 1414 BGB.
Die Beifügung einer Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens zu diesem Vertrage sowie die Eintragung in das Güterrechtsregister wünschen wir nicht.
Auf die Auswirkungen des Güterstandes der Gütertrennung, auch auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht sind hingewiesen worden.
§ 2
Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe aus. Der Notar hat uns über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt. Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Wir erklären, dass auch in diesem Fall die Vereinbarung der Gütertrennung sowie die sonstigen Vereinbarungen in dieser Urkunde aufrechterhalten bleiben sollen.
§ 3
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, auch für den Fall der Not.
Der Ehemann verpflichtet sich jedoch, der Ehefrau bis zur Wiederverheiratung eine monatliche Unterhaltsrente zu bezahlen, für deren Höhe die Gesamtdauer des Zusammenlebens der Partner in einer gemeinsamen Wohnung ab der Eheschließung bis zur Trennung (Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung) maßgeblich ist.
Die. hiernach monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlende Unterhaltsrente beträgt bei einer Dauer des Zusammenlebens von:
a) bis zu 5 Jahren 2.800 DM
b) von mehr als 5 Jahren 3.500 DM.
Die hier vereinbarten Unterhaltsrenten sind jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Das Vorhandensein gemeinschaftlicher Abkömmlinge ist auf ihre Höhe ohne Einfluss. Die Änderungsklage nach § 323 ZPO wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die hier vereinbarte Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung gilt bei Getrenntleben der Ehegatten entsprechend.
Die Höhe der zugunsten der Ehefrau vereinbarten Unterhaltsrente beruht auf den heutigen Geldwertverhältnissen. Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Haushaltes von Angestellten und Beamten mit höherem Einkommen (1980 = 100) ggü. der für. den Monat Dezember 1989 veröffentlichten Indexzahl, so erhöht oder ermäßigt sich der Betrag der Rente entsprechend. Eine Anpassung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung des Index von mehr als 5 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpassung zugrunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Veränderung folgenden Monatsersten.
Herrn m ist Eigentümer des im Grundbuch von B eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums:
a) Blatt 4201
147,11/10.000 Miteigentumsanteil an Flurstücknummer 655, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Bauteil A. mit W-16 bezeichneten Wohnung im 2. OG sowie Speicher.
b) Blatt- 4247
18/10.000 Miteigentumsanteil an Flurstücknummer 655? verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kfz-Abstellplatz Nr. 133 in der Tiefgarage/
Er verpflichtet sich, im Falle einer Ehescheidung dieses Wohnungs- und Teileigentum auf seine Ehefrau zu übertragen und zwar innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Ehefrau hat alsdann die hierauf noch ruhenden Verbindlichkeiten und sonstigen Belastungen allein zu übernehmen, soweit sie am heutigen Tage im Grundbuch eingetragen sind und mit ihrer Zustimmung noch eingetragen werden.
Im Übrigen hat die Übertragung ohne Gegenleistungen zu erfolgen.
§ 5
Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zwischen den Ehegatten können, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch auf der Grundlage des Schenkungswiderrufs, ...