Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung wegen Verkehrsunfalls in Frankreich (Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988, BGBl. II 2658)

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Lugano-Übereinkommen kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen (anders Vorlagebeschluss des BGH vom 26.9.2006 [VI ZR 2005/05] für Art. 9 Abs. 1 lit. b, 11 Abs. 2 EuGVVO).

 

Normenkette

LugÜ Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, Art. 10 Abs. 2; EuGVÜ Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, Art. 10 Abs. 2; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Oberkirch (Beschluss vom 15.05.2007; Aktenzeichen 1 C 252/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Oberkirch vom 15.5.2007 - 1 C 252/06 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der in Oberkirch/Baden wohnhafte Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin, eine Versicherungsgesellschaft. Mit der Klage will der Antragsteller Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Unfalls verlangen, den er am 25.5.2006 auf der französischen Autobahn Valence - Marseille erlitten hat und bei dem ein bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichertes Fahrzeug auf den Pkw des Antragstellers auffuhr. Das AG Oberkirch hat das PKH-Gesuch mit Beschluss vom 15.5.2007 zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO) habe; die beabsichtigte Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm PKH zu bewilligen.

II. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Oberkirch ist das OLG berufen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG). Das Rechtsmittel ist zwar zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Das AG ist mit Recht davon ausgegangen, dass für die beabsichtigte Klage eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht besteht.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Verhältnis zur Schweiz nach den Bestimmungen des - in den hier maßgeblichen Vorschriften mit dem EuGVÜ wörtlich übereinstimmenden - Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 - in der Folge: LugÜ (dazu vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rz. 109 ff.) zu beurteilen. Für das EuGVÜ aber war so gut wie allgemein anerkannt ("nahezu unisono", Rauscher/Staudinger, EuZPR, 2. Aufl., Art. 11 Brüssel I - VO, Rz. 6; umf. Nachw. aus Rechtsprechung und Schrifttum, a.a.O., in Fn. 17; ebenso Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 11 Rz. 2; s.a. Schack, a.a.O., Rz. 284), dass der Geschädigte den Versicherer mit der Direktklage nicht an seinem Wohnsitzgericht verklagen kann. Diese so gut wie einhellige Auffassung, die sich auf den Wortlaut des EuGVÜ stützen konnte - das in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 nur vom "Versicherungsnehmer", nicht aber vom "Geschädigten" spricht - und auch durch den Jenard-Bericht (ABl EG 1979 C 59/1, 32) gestützt wird, ist im Interesse einer homogenen Anwendung der Brüsseler und Luganer Regeln auch der Anwendung des Lugano-Übereinkommens zugrundezulegen (vgl. etwa auch BGH v. 7.12.2000 - VII ZR 404/99, MDR 2001, 686 = BGHReport 2001, 368 = NJW 2001, 1936 zum Gebot der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ nach den zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Regeln).

2. Ohne Bedeutung für die Auslegung des LugÜ sind neuere Erkenntnisse im Schrifttum und die jüngere Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Allerdings hat der BGH (BGH v. 26.9.2006 - VI ZR 200/05, BGHReport 2007, 32 = NJW 2007, 71 m. Anm. Staudinger, a.a.O., S. 73 = IPRax 2007, 324 m. Anm. Fuchs, IPRax 2007, 302) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 EG die - vom BGH bejahte - Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat. Wenn der Geschädigte nach Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO an seinem Heimatforum klagen kann, so beruht dies (BGH, a.a.O.; vgl. auch Rauscher/Staudinger, a.a.O.) auf der Ber...

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