Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen den Kostenansatz des …. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO erstreckt sich die Gebührenfreiheit allein auf die für die Eintragung des Eigentümers gem. § 60 Abs. 1-3 KostO entstehenden Gebühren. Für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen – zu denen auch die Testamentsvollstreckung gehört – hat der Gesetzgeber in § 65 KostO einen besonderen Gebührentatbestand vorgesehen. Danach tritt die Gebühr des § 65 KostO selbständig neben die in § 60 KostO geregelten Gebühren.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 4, § 65
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 22.06.1987; Aktenzeichen 1 T 93/87) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 22.6.1987 – 1 T 93/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der am 3.2.1985 verstorbene Erblasser … war Miteigentümer zu 1/2 des im Grundbuch von … Nr. … verzeichneten Grundbesitzes. Am 16.12.1985 wurden die Erben als neue Eigentümer und zugleich in Abt. 2 ein Testamentsvollstreckervermerk gem. § 52 GBO im Grundbuch eingetragen.
Das Grundbuchamt erhob im Hinblick auf § 60 Abs. 4 KostO für die Umschreibung des Eigentums keine Gebühren, stellte den gemeinsamen Testamentsvollstreckern jedoch für die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks gem. § 65 KostO eine halbe Gebühr (457,50 DM) in Rechnung.
Gegen diese Kostenrechnung haben die gemeinsamen Testamentsvollstrecker Erinnerung eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß für die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO gleichfalls Gebührenfreiheit bestehe.
Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat mit Beschluß vom 15.4.1987 die Erinnerung zurückgewiesen.
Auch die Beschwerde der Testamentsvollstrecker zum Landgericht Konstanz hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluß vom 22.6.1987 – 1 T 93/87 –).
Die vom Landgericht zugelassene (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO) weitere Beschwerde mußte ebenfalls der Zurückweisung verfallen.
Für eine Aufhebung der Kostenrechnung vom 7.10.1985 war kein Raum. Der Testamentsvollstreckervermerk ist – weil nicht Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO (einhellige Meinung, vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze. 22. Aufl. 1987, § 60 KostO Anm. 1 C; Göttlich/Mümmler. KostO. 9. Aufl. 1987, Stichwort „Testamentsvollstrecker” Anm. 6) – gebührenpflichtig nach § 65 Abs. 1 KostO. Der dort geregelte Gebührentatbestand wird durch die in § 60 Abs. 4 KostO angeordnete Gebührenbefreiung für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erfaßt.
Letzteres ist allerdings sehr umstritten. Teilweise wird angenommen, § 60 Abs. 4 KostO sei auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks (dasselbe gilt für den Nacherbenvermerk nach § 51 GBO) entweder direkt (OLG Hamm, KostRspr. Nr. 33 zu § 60 KostO mit ablehnender Anmerkung von Lappe = Rechtpfleger 1969, 68 = JurBüro 1969, 158) oder analog anwendbar (BayObLGZ 1973, 98 = KostRspr. Nr. 50 zu § 60 KostO mit ablehnender Anmerkung von Lappe = Rechtspfleger 1973, 262 = JurBüro 1973, 763 = DNotZ 1974, 315; OLG Köln, DNotZ 1971, 443; KG, KostRspr. Nr. 87 zu § 60 KostO mit ablehnender Anmerkung von Lappe = Rechtspfleger 1987, 15 = JurBüro 1987, 406; Göttlich/Mümmler, Stichwort „Eigentümer” Anm. 6.6 und Stichwort „Testamentsvollstrecker” Anm. 6; Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 8. Aufl. 1984, RNr. 744). Demgegenüber hat sich die wohl überwiegende Meinung für die Erhebung der Gebühren aus § 65 Abs. 1 KostO ausgesprochen (OLG Bremen, KostRspr. Nr. 38 zu § 60 KostO = Rechtspfleger 1971, 195; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1973, 73 = JurBüro 1973, 55; OLG Oldenburg, JurBüro 1987, 1390; LG Hildesheim, KostRspr. Nr. 15 zu § 60 KostO mit damals noch zweifelnder Anmerkung von Lappe; Rohs/Wedewer, KostO. 3. Aufl., Stand April 1987, § 60 RNr. 14; Hartmann, § 60 KostO Anm. 4 B b; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO. 11. Aufl. 1987, § 60 RNr. 62; Lappe, in KostRspr. Anm. zu § 60 KostO Nr. 33, 50, 87; Wedewer, JVBl. 1964, 89; Stöber, JVBl. 1966, 123/126).
Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO erstreckt sich die Gebührenfreiheit allein auf die für die Eintragung des Eigentümers gem. § 60 Abs. 1–3 KostO entstehenden Gebühren. Für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen – zu denen auch die Testamentsvollstreckung gehört – hat der Gesetzgeber in § 65 KostO einen besonderen Gebührentatbestand vorgesehen. Danach tritt die Gebühr des § 65 KostO selbständig neben die in § 60 KostO geregelten Gebühren.
Diese Selbständigkeit der beiden Gebührentatbestände hat seit jeher bestanden (vgl. §§ 54 und 59 KostO 1935 und §§ 60 und 65 KostO 1957). Sie ist durch die Einführung der Gebührenfreiheit in § 60 Abs. 4 KostO durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG) vom 20.12.1963 (BGBl. I 986) nicht beseitigt worden....